Wer Immobilien verkauft oder vermietet, braucht hierfür in der Regel einen Energieausweis. Interessenten und Käufer müssen so früh wie möglich über den zu erwartenden Energiebedarf und den CO2-Fußabdruck des Gebäudes aufgeklärt werden. So früh wie möglich heißt bei Bestandsgebäuden: Selbst Immobilienanzeigen müssen die wichtigsten Kennwerte aus dem Energieausweis beinhalten. Doch was gilt für Bauträger und Projektentwickler, die ihre Neubauprojekte oft schon vor dem ersten Spatenstich vermarkten?
Auch wenn bereits die Planung solide Prognosen zum Energiebedarf ermöglicht, kommt es im Projektverlauf oft noch zu Änderungen am Gebäude oder den technischen Anlagen. Diese können sich auch auf die zum Heizen und für Warmwasser benötigte Energiemenge auswirken. Laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist der Energieausweis für Neubauten daher unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes auszustellen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass er den tatsächlichen Energiebedarf der Immobilie ausweist.
Bedarfsausweis erst nach Baufertigstellung
Das heißt im Umkehrschluss: Solange der Neubau nicht fertiggestellt ist, kann kein Energieausweis ausgestellt werden. Und so lange können und müssen Bauherren keinen Ausweis erstellen lassen und Bauträger oder Projektentwickler in ihren Immobilienanzeigen auch keine Pflichtangaben laut GEG machen.
Ist die Bauphase abgeschlossen, müssen Bauherren bzw. Bauträger unverzüglich einen Energieausweis erstellen lassen und diesen den Käufern übergeben. Der Bedarfsausweis bilanziert die Energieverluste und -gewinne des Neubaus. In die Berechnung fließen unter anderem der Wärmedurchgang durch die Gebäudehülle, der Energieaufwand für Lüftung und Wärmeerzeugung sowie die Leistung solarer und innerer Wärmequellen ein. Die im Bedarfsausweis angegebenen Werte beziehen sich immer auf das ganze Gebäude; für einzelne Wohnungen lassen sie keinen genauen Rückschluss zu.
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen von Bauträgern und Maklern
Sobald ein Energieausweis vorliegt, müssen dessen wichtigste Kennwerte in Immobilienanzeigen genannt werden. In § 87 des Gebäudeenergiegesetzes ist geregelt, welche verpflichtend sind:
- Art des Energieausweises (bei Neubauten: Bedarfsausweis)
- Wert des Endenergiebedarfs (in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr)
- Wesentlicher Energieträger für die Heizung (Gas, Pellets, Fernwärme etc.)
- Baujahr
- Energieeffizienzklasse
Wer stellt Energieausweise für Neubauten aus?
Den Energieausweis nach GEG dürfen nur Personen mit besonderen Aus- oder Weiterbildungen sowie Berufspraxis anfertigen. Dazu zählen insbesondere Architekten und Bauingenieure mit Bauvorlageberechtigung, aber auch entsprechend qualifizierte Handwerker. Immobilienmakler, Bauherren und Bauträger können Ausstellungsberechtigte beispielsweise in der Energieeffizienz-Expertenliste für Bundesförderprogramme oder in der Liste der deutschen Energieagentur (dena) finden.
Folgende Punkte sind zu beachten, wenn man einen Bedarfsausweis beauftragt:
- Der Auftrag sollte schriftlich erfolgen und der Vertrag eine genaue Leistungsbeschreibung beinhalten.
- Für die genaue Analyse der Bausubstanz ist ein Vor-Ort-Termin erforderlich.
- Die Berechnung der Energiekennwerte und alle zugrunde liegenden Daten sind zu dokumentieren.
Erstellt nicht der Architekt oder Bauingenieur, der bereits den Bauantrag angefertigt hat, den Bedarfsausweis, so sollte der Aussteller nachweisen, auf welcher Grundlage er oder sie persönlich zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist. Der Energieberater sollte zudem eine aktuelle Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, die im Falle eines fehlerhaft ausgestellten Ausweises Schadenersatzansprüche abdecken kann.