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Partnerschaftsgesellschaft mbB: Attraktive Rechtsform für Architekten und Ingenieure?

von | 22. Nov. 2022

Auch wenn die meisten selbständigen Architekten und Ingenieure Einzelkämpfer sind: Die Zahl der Kooperationen wächst. Gemeinsam lassen sich komplexere Projekte stemmen, laufende Kosten und Risiken teilen und individuelle Stärken besser ausspielen. Doch welcher Rahmen, welche Rechtsform ist für das gemeinsame Unternehmen am besten? In vielen Fällen empfiehlt sich eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, kurz: PartGmbB.

Doch beginnen wir zunächst mit der am einfachsten zu gründende Gesellschaftsform, der GbR. Bearbeiten zwei Architekten zusammen einen Auftrag und haben nichts schriftlich vereinbart, bilden sie ganz automatisch eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Diese erfordert keinen schriftlichen Vertrag, keine amtliche Eintragung oder Mindestkapital. Leider hat sie einen wesentlichen Haken: Alle Beteiligten haften gemeinsam und unbeschränkt, auch mit ihren Privatvermögen.

Als wichtige Alternative bietet sich für Freiberufler die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung an. Sie bietet Planern, neben der Berufshaftpflichtversicherung, ein zusätzliches Sicherungsnetz, das vor allem bei Bauvorhaben ab mittlerer Größe wichtig ist. Hier erreichen Schadenersatzforderungen schnell schwindelerregende Höhen. In einer PartGmbB haften die Gesellschafter dafür nicht persönlich. Der Preis für die zusätzliche Sicherheit ist relativ gering: Eine PartGmbB lässt sich mit überschaubarem Aufwand gründen und führen.  

Begrenzte Haftung für Architekturbüros

Bei der PartGmbB entfällt die persönliche Haftung für berufliche Fehltritte. Ist einem Architekten oder Beratenden Ingenieur bei der Planung, Beratung oder Bauüberwachung ein Fehler unterlaufen, kann für die Schadensersatzzahlung nur das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaft herangezogen werden. Bei einer GbR hingegen riskieren alle Inhaber in einem solchen Fall auch ihr Privatvermögen.

Die Haftungsbeschränkung gilt nur für Fehler bei der beruflichen Tätigkeit. Bei sonstigen Forderungen gegen das Architekturbüro, z.B. Löhnen oder Subplaner-Honoraren, müssen die Partner ggf. auch persönlich einstehen.

Voraussetzungen für eine PartGmbB

Eine PartGmbB dürfen nur Freiberufler gründen. Für gewerblich tätige Ingenieure und Architekten kommt sie somit nicht in Frage (siehe hierzu: Ingenieure und Architekten – Freiberuflich oder gewerblich tätig?).

Bei der Gründung sind einige Formalitäten zu beachten:

  • Die Partner benötigen einen schriftlichen Gründungsvertrag. Dieser regelt Rechte und Pflichten der Gesellschafter und ist eigentlich für alle Gründer, unabhängig von der Rechtsform, dringend zu empfehlen. Denn nicht immer haben alle Beteiligten gleiche Vorstellungen von der Zusammenarbeit: Was sind die Ziele des Unternehmens? Welche Arbeits- und Urlaubszeiten sind geplant? Wie erfolgt die Gewinnverteilung? Tipps und Orientierungshilfen für die Vertragsgestaltung bieten die IHK oder die Berufskammern.
  • Ist der Vertrag unterzeichnet, muss das Unternehmen beim zuständigen Amtsgericht ins Partnerschaftsregister eingetragen werden. Spätestens 2 Wochen später muss auch der Eintrag ins Transparenzregister erfolgen.
  • Die PartGmbB muss zudem in die Gesellschaftsliste der zuständigen Architekten- oder Ingenieurkammer eingetragen werden. Hierfür sollten die Partner vorab die landesspezifischen Vorgaben prüfen.
  • Gegenüber allen Berufskammern ist eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Je nach Kammer gelten hier unterschiedliche Vorgaben zur Mindestdeckung (siehe unten).

Ist das Unternehmen gegründet, müssen die beteiligten Architekten bzw. Ingenieure unbedingt auf einen rechtlich „sauberen“ Außenauftritt achten. Sie sind verpflichtet, den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder „mbB“ auf allen geschäftlichen Unterlagen und Darstellungen ihrer Partnerschaftsgesellschaft aufzuführen. Versäumen sie dies und kann ein Auftraggeber die Haftungsbeschränkung nicht erkennen, verlieren sie den Vorteil dieser Rechtsform.

Steuern und Buchführung der Partnerschaftsgesellschaft

Steuerlich wird die Partnerschaftsgesellschaft genauso behandelt wie andere Personengesellschaften auch: In der Regel wird Umsatzsteuer fällig und alle Partner müssen auf ihren Gewinnanteil Einkommenssteuer zahlen. Für die Buchführung gelten die gleichen Vorgaben wie für eine GbR: Es reicht eine einfache Einnahmeüberschussrechnung.

In manchen Fällen kann eine GmbH steuerlich sinnvoller sein als eine Partnerschaftsgesellschaft, z.B. bei hohen Umsätzen oder wenn das Unternehmen durch Investitionen wachsen soll. Da die Rechnerei gerade bei einer GmbH komplex ist, sollte hier gegebenenfalls ein Steuerberater weiterhelfen.

Aufgepasst bei der Versicherung

Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung können Architekten und Ingenieure nur dann gründen, wenn sie eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Hierfür gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  1. Die Partner können sich einzeln versichern. Das Haftpflichtrisiko aus der Beteiligung an einer Partnerschaft muss bei allen mitversichert sein.
    Diese Lösung kommt in Frage, wenn die Architekten/Ingenieure häufig eigene Projekte außerhalb der PartGmbB bearbeiten und diese Risiken nicht die gemeinsame Gesellschaft belasten sollen.
  2. Die Berufshaftpflichtversicherung kann im Namen der Partnerschaftsgesellschaft abgeschlossen werden. Diese umfasst auch das Haftpflichtrisiko der einzelnen Partner; die private Haftpflicht sowie weitere Absicherungen lassen sich auf Wunsch einschließen.
    Dies ist die gängige, weil in der Regel günstigste Lösung für Ingenieur- und Architekturbüros.

Tipp: Lassen Sie sich vor der Gründung einer PartGmbB bzw. vor einem Wechsel der Rechtsform nicht nur von Ihrem Steuerberater, sondern auch von einem Fachversicherungsmakler beraten. Falls bereits Versicherungsverträge bestehen, können diese ggf. umgewandelt oder angepasst werden. In jedem Fall sollte man die Bedingungen und Kosten prüfen und mit anderen Anbietern vergleichen.

Mindestdeckungssummen für Partnerschaftsgesellschaften mbB

Je nachdem, in welchem Bundesland die Partnerschaftsgesellschaft mbB ihren Sitz hat, bestehen unterschiedliche Vorgaben zum Versicherungsschutz. Dies betrifft insbesondere die notwendigen Mindestversicherungssummen: So fordert beispielsweise die Architektenkammer Bayern 600.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden, während in Berlin nur 250.000 Euro erforderlich sind. Der erlaubte Selbstbehalt ist bei manchen Architektur- und Ingenieurkammern auf 1% der Deckungssumme begrenzt.

Auch die Vorschriften zur sogenannten Maximierung unterscheiden sich: In manchen Bundesländern muss die Versicherungssumme mindestens dreimal pro Jahr zur Verfügung stehen, in anderen viermal. Oft hängt dies auch von der Zahl der Gesellschafter ab. Bei der Aufnahme neuer Partner sollten Planungsbüros daher stets prüfen, ob sie ihre Berufshaftpflichtversicherung anpassen müssen.

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Immer gut beraten: Bei Fragen zu Versicherungen für Architektur- und Ingenieurbüros kontaktieren Sie uns gern oder nutzen Sie unseren unabhängigen Tarif-Vergleichsrechner.

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