Datenverlust kann vor allem für Unternehmen weitreichende Folgen haben – von Umsatzausfällen über Geschäftstillstand bis hin zum Imageschaden. Dabei stellt sich vor allem die Frage, wer für den Datenverlust haftet und entsprechend finanziell dafür aufkommt. Dies lässt sich allerdings nicht pauschal beantworten, sondern es kommt hierbei meistens auf den Einzelfall an. Grundsätzlich kann eine Mitschuld beim Betroffenen allerdings kaum ausgeschlossen werden, da zumindest ein regelmäßiges Backup vorausgesetzt wird.
Datenverlust durch Schaden am technischen Gerät
Datenverlust entsteht nicht immer durch aktives Verschulden des Kunden oder IT-Dienstleisters. Geräte, die zum Datenbackup herangezogen werden, sind wie alle technischen Geräte anfällig für Fehler und Verschleiß. Auch aus diesem Grund kann es – trotz Backup – zu einem Datenverlust kommen. Allerdings bedeutet das nicht automatisch, dass der Hersteller der Festplatten, Sticks etc. zur Haftung bei Datenverlust herangezogen werden kann, selbst wenn der Defekt in die Garantiezeit fällt.
In einem solchen Fall ist der Hersteller dazu verpflichtet, das Gerät durch ein gleichwertiges zu ersetzen beziehungsweise die Kosten für eine Neuanschaffung zu erstatten. Mit dem Defekt verbundene Datenverluste beziehungsweise deren Restauration muss allerdings der Anwender zahlen. Viele Hersteller schließen die Haftung bei Datenverlust auch explizit aus. In einigen Fällen übernimmt allerdings die Versicherung diese Kosten, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden ist.
Schuldhafter Datenverlust und Pflicht der Sicherung
Doch auch bei schuldhafter Beschädigung eines Anwenders ist zwischen dem Wert des Geräts und dem Wert der darauf gespeicherten Daten zu unterscheiden, wobei letzterer schwieriger zu bestimmen ist. Nicht alle Daten sind gleich wertvoll. Hinzu kommt, dass nicht immer leicht zu beurteilen ist, ob die Daten in Zukunft noch relevant sein werden oder nicht.
Insbesondere bei IT-Dienstleistern und anderen Personen, die in professioneller Weise mit Computern und Softwares arbeiten, wird vorausgesetzt, dass diese die Datensicherung regelmäßig vornehmen und gewährleisten. Dies stellt eine Kardinalspflicht dar, sodass diesbezügliche Haftungsausschlüsse in den AGB hinfällig sind.
Wann haftet der IT-Dienstleister?
Ein IT-Dienstleister haftet, wenn er seine Sorgfaltspflicht erheblich verletzt hat, wobei diese nicht klar definiert ist. So kann es auch sein, dass Datenverlust, der während eines Backups geschieht, als (grobe) Fahrlässigkeit angesehen wird – mit den entsprechenden Konsequenzen für den IT-Dienstleister.
In welchem Umfang der Dienstleister im Schadenfall haftet, ist sehr vom Einzelfall abhängig und von dem Aufwand der Datenwiederbeschaffung. Auch muss zuvor der Schadenersatz, der sich an verschiedenen Faktoren orientiert, individuell berechnet werden. Der IT-Dienstleister kann allerdings im Vorfeld Maßnahmen treffen, um den finanziellen Schaden nicht höher ausfallen zu lassen als er tatsächlich wäre, und um im Vorhinein zu wissen, welche Ansprüche gestellt werden können. Hierzu sollte er die Backups dokumentieren und eine Liste darüber erstellen, welche Daten in welchem Umfang tatsächlich verwendet werden.