Grundsätzlich besteht für Architekten und Ingenieure bei Bauwerken mit einem bestimmten künstlerischen Anspruch das Recht auf Namensnennung – sowohl am Bauwerk selbst als auch bei Abbildungen in Print und online. Wann eine Namensnennung explizit zu erfolgen hat und wann sie unterbleiben kann, ist in vielen Fällen eindeutig, bietet in einigen aber Anlass zu Konflikten. Eine Möglichkeit für Architekten ist, die Namensnennung und ihre Gestaltung vertraglich zu regeln.
Urheberrechtlich geschützte Architektur?
Urheberrechtlich geschützt sind nur Werke, die eine gewisse Schöpfungshöhe haben und hinreichend individuell sind. Übliche Zweckbauten, die sich aus der Masse alltäglicher Gebäude nicht ästhetisch hervorheben, zählen in der Regel nicht dazu. „Je mehr ein Bauwerk durch seine Funktion, durch die technische Konstruktion und durch das Umfeld vorgegeben ist, desto deutlicher muss es sich von durchschnittlichen Lösungen gestalterisch abheben, um Urheberrechtschutz genießen zu können“, so Rechtsanwalt Frank Dittschar im DAB. Dies gilt nicht nur für Wohngebäude, Gewerbe- oder Kulturbauten. Der Urheberrechtsschutz kann beispielsweise auch beim Bau von Brücken, Uferanlagen, Denkmälern oder Parkanlagen greifen.
Namensnennung bei Bauwerken
Am Bauwerk kann beispielsweise eine Plakette mit dem Namen des Architekten bzw. Entwurfplaners angebracht werden. Zudem kann dieser weitere Elemente der Namensnennung festlegen. Dies gilt allerdings nur für Bauwerke oder Teile von Bauwerken, denen eine künstlerische Gestaltung zugrunde liegt.
Einschränkungen und Ausnahmen sind im Einzelfall die Verkehrsgewohnheiten beziehungsweise Branchenübungen. Darüber hinaus muss eine werbungshafte Gestaltung der Plakette unterbleiben. Eine Namensnennung beziehungsweise die Forderung dieser seitens des Architekten oder Bauingenieurs ist auch im Nachhinein noch möglich.
Namensnennung bei Abbildungen des Bauwerks
In der Regel ist allerdings die Namensnennung bei veröffentlichten Fotos des Bauwerks beziehungsweise deren redaktionelle Nutzung für den Architekten relevanter, da diese auch den Bekanntheitsgrad steigern. Hier gibt es verschiedene Abstufungen. Handelt es sich um die vollständige Abbildung des Gebäudes im Vordergrund, muss eine Namensnennung erfolgen. Das gilt sowohl für Magazinabbildungen und Fernsehberichte als auch Postkarten. Auch durch Bildbearbeitung veränderte Aufnahmen des Bauwerks müssen entsprechend eine Namensnennung erhalten. Grundsätzlich muss bei jeder kommerziellen Verwendung des Fotos der Architekt genannt werden. (Ähnliches gilt übrigens auch für die Nennung des Fotografen.)
Eine Namensnennung kann unterbleiben, wenn das Bauwerk auf dem Foto im Hintergrund oder als Beiwerk erscheint. Diese Fälle unterliegen der „Freiheit des Straßenbildes“.
Rechtliches Vorgehen bei unterbliebener Namensnennung
Kommt der Bauherr dem Recht auf Namensnennung nicht nach beziehungsweise werden Abbildungen des Bauwerks ohne den Namen des Architekten veröffentlicht, kann der Architekt die Nennung einfordern. Gerichtlich vorzugehen sollte jedoch erst der zweite Schritt sein: Zunächst ist es sinnvoll, eine Abmahnung zu versenden und eine Frist zur nachträglichen Namensnennung zu setzen. Bei Printprodukten wie Postkarten ist es ausreichend, den Namen per Aufkleber oder Stempel anzubringen.