Eine Software beziehungsweise ein Computerprogramm ist demnach automatisch von der Entwurfsplanung an geschützt, es bedarf weder der Fertigstellung des Werks noch einer expliziten Anmeldung oder Antragseinreichung. Als Urheber der Software gilt in der Regel der Programmierer. Grundsätzlich geschützt sind unter anderem verwendete Codes und Entwurfsmaterial sowie Struktogramme, nicht aber die Idee selbst.
Urheberschaft: freiberuflicher Programmierer und Festanstellung
Handelt es sich bei dem Software-Urheber um einen freiberuflichen Programmierer beziehungsweise IT-Dienstleister, ist der Fall relativ klar: Es sind in der Regel keine weiteren Personen beteiligt. Hat der Programmierer die Software allerdings im Rahmen eines festen Arbeitsverhältnisses entwickelt, steht dem Arbeitgeber automatisch eine Lizenz zur freien Nutzung der Software zur Verfügung. Diese muss in diesem Fall nicht noch einmal extra erworben werden. Die Regelung gilt, um den Arbeitgeber vor einer finanziellen Doppelbelastung zu schützen, da er die Entwicklung der Software bereits mit dem Gehalt abgegolten hat.
Es gibt allerdings eine Ausnahme, den sogenannten „Bestsellerparagraphen“. Erzielt die Software einen unerwarteten großen kommerziellen Erfolg, kann der Urheber daran beteiligt werden, um einen angemessenen Ausgleich zu erhalten.
Es können nur natürliche, nicht aber juristische Personen wie eine GmbH, die Urheber sein. Waren an der Entwicklung der Software mehrere Programmierer beteiligt, ergibt sich eine Miturheberschaft. Das bedeutet, dass alle Programmierer gemeinsam über die Verwertung ihres Werkes bestimmen können.
Lizenzen: Arten der Software-Verwertung
Die Verwertung der Software kann sowohl körperlich als auch unkörperlich erfolgen. Ersteres bedeutet, dass die Software beispielsweise auf einer CD im Handel vertrieben wird, unkörperliche Verwertungen beziehen sich auf den Download im Internet. In beiden Fällen werden Lizenzen übertragen, die Dritte dazu berechtigen, die Software zu nutzen.
In der Regel sind die Nutzungsrechte auf bestimmte Zwecke oder innerhalb eines bestimmten Rahmens beschränkt, was auch mit der Art des Vertriebswegs einhergeht – so stellt sich bei Downloads beispielsweise die Frage nach Vervielfältigungsrechten.