Im komplexen Gefüge des Baugewerbes nehmen Architekten eine zentrale Position ein, die weit über die bloße Planung und Überwachung von Bauprojekten hinausgeht. Oftmals sehen sie sich mit rechtlichen Fragestellungen konfrontiert, die auf expliziten Wunsch der Bauherren entstehen – sei es für die zügige Erstellung eines Bauvertrags oder einer Vertragsklausel.
- Risiken für Bauherren und Architekten
- Ein aktuelles Fallbeispiel
- Wann liegt unzulässige Rechtsberatung vor?
- Versicherungstechnische Behandlung
- Klare Grenzen und vorausschauende Absicherung
Risiken für Bauherren und Architekten
Die Vorgehensweise, bei der Architekten in die rechtliche Beratung involviert werden, birgt erhebliche Risiken für beide Seiten. Bauherren setzen sich dem Risiko unzureichender rechtlicher Beratung aus, da Architekten während ihrer Ausbildung in der Regel nur begrenzte Rechtskenntnisse erwerben. Gleichzeitig geraten Architekten in eine Haftungsfalle, wenn sie ihre Kompetenzgrenzen überschreiten.
Ein jüngstes Gerichtsurteil unterstreicht die Konsequenzen dieser Praxis: Die Bereitstellung einer Skontoklausel durch einen Architekten wird als unzulässige Rechtsdienstleistung betrachtet, wofür dieser haftbar gemacht werden kann. Diese Entscheidung bekräftigt die Leitlinien, dass „der Architekt nicht der Rechtsberater des Bauherrn ist.“
Der Fall: Architekt erstellt rechtlich bedenkliche Vertragsklausel
In einem aktuellen Fall erstellte ein Architekt eine Skontoklausel für einen Bauherrn, die dieser in Verträgen mit Bauunternehmen verwendete. Der Bauherr behielt auf Grundlage der Klausel im Verhältnis zu einem Bauunternehmer Skonto ein. Später stellte sich heraus, dass die Skontoklausel AGB-rechtlich unwirksam war, was den Bauherrn zwang, den einbehaltenen Betrag zurückzuzahlen. Der Bauherr forderte Schadensersatz und unterstellte in diesem Falle eine Falschberatung.
Nachdem das Landgericht der Klage zunächst stattgab, wurde das Urteil in zweiter Instanz verworfen. Die Entscheidung wurde zurückgewiesen, da nicht berücksichtigt wurde, dass der Architekt durch die Bereitstellung der Klausel gegen geltendes Recht verstoßen hat.
Diese Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit für Architekten, klare Grenzen zu ziehen, insbesondere wenn es um die Erstellung von Vertragsklauseln oder ähnlichen rechtlichen Dokumenten geht. Künftig sollten Architekten darauf hinweisen, dass ihnen eine solche Tätigkeit nicht erlaubt ist, wenn Bauherren danach fragen. Stattdessen sollte der Bauherr sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden.
Wenn der Architekt dennoch beratend tätig wird und seine Beratung fehlerhaft ist, kann dies erhebliche Konsequenzen haben. Der Architekt haftet dann genauso wie ein Rechtsanwalt, jedoch ohne den gleichen Versicherungsschutz. Dieser reicht nur so weit wie die Rechtsdienstleistung im Rahmen der erlaubten Nebentätigkeit nach geltendem Recht.
Wann liegt eine unzulässige Rechtsberatung vor?
Das Rechtsdienstleistungsgesetz in Deutschland regelt präzise, wer Rechtsberatung erbringen darf und in welchem Umfang. Fachfremde Berufsgruppen wie Architekten dürfen Rechtsberatung nur als Nebentätigkeit erbringen, die zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehört. Für Architekten bestimmt sich dieses Bild vorrangig nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die die vom Architekten zu erbringenden Leistungen auflistet.
Eine Argumentation, dass die HOAI Architekten dazu verpflichtet, Verträge zu entwerfen, wurde zurückgewiesen. Die Erstellung einer Vertragsklausel sei keine berufsbildtypische Nebenleistung, sondern unerlaubte Rechtsberatung, auch wenn der Architekt einen Anwalt konsultiert hat.
Versicherungstechnische Behandlung von Rechtsberatungen in der Berufshaftpflichtversicherung
Die Frage der Versicherungstechnik ist in der Berufshaftpflichtversicherung von entscheidender Bedeutung. Die meisten Standardversicherungspolicen decken nicht automatisch die Haftung für Rechtsberatung ab. Daher ist es für Architekten und Ingenieure von großer Wichtigkeit, ihre Berufshaftpflichtversicherung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls zu erweitern, um ausreichend geschützt zu sein. Eine klare Kommunikation mit dem Versicherer und die genaue Kenntnis der Deckungssummen und Versicherungsbedingungen sind unerlässlich, um im Fall einer Haftung adäquat abgesichert zu sein.
Klare Grenzen und vorausschauende Absicherung
Die rechtlichen Herausforderungen, vor die Architekten im Rahmen ihrer Tätigkeit gestellt werden, sind offensichtlich. Das aktuelle Urteil betont die klaren Grenzen der rechtlichen Beratung, welche entsprechend eingehalten werden müssen. Die Erstellung von Vertragsklauseln oder ähnlichen rechtlichen Dokumenten liegt außerhalb ihrer Zuständigkeit und wird als unzulässige Rechtsdienstleistung betrachtet.
Es ist von entscheidender Bedeutung, sich dieser Grenzen bewusst zu sein und Bauherren bei rechtlichen Fragen an spezialisierte Rechtsanwälte zu verweisen. Die Haftungsrisiken bei unzulässiger Rechtsberatung können erheblich sein, und der fehlende Versicherungsschutz macht die Absicherung umso wichtiger.
Im Hinblick auf die versicherungstechnische Behandlung von Rechtsberatungen in der Berufshaftpflichtversicherung sollten Architekten proaktiv handeln. Die sorgfältige Prüfung der Versicherungspolicen und gegebenenfalls eine Erweiterung der Deckung sind entscheidend, um im Fall einer Haftung angemessen geschützt zu sein. Eine klare Kommunikation mit dem Versicherer und ein fundiertes Verständnis der Deckungssummen und Versicherungsbedingungen tragen dazu bei, die Risiken zu minimieren und die berufliche Tätigkeit mit einem ruhigen Gewissen auszuüben. Als Branchenexperten helfen wir Ihnen natürlich gerne dabei, Ihren Versicherungsschutz so risikogerecht wie möglich zu gestalten. Kommen sie einfach auf uns zu, oder nutzen Sie ganz unkompliziert unsere Angebotsanfrage zur Berufshaftpflichtversicherung. Einen weiteren spannenden Artikel zum Thema „Rechtsberatung durch Architekten“ finden Sie hier.
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