Mit der Mängelbeseitigung während des Baus entstehen für den Architekten oftmals Mehraufwände. Diese sind umso ärgerlicher, wenn Dritte, beispielsweise am Bau beteiligte Gewerke, sie zu verantworten haben. Dem Architekten obliegt es dann, dafür zu sorgen, dass die Mängel beseitigt werden, in der Regel hat er in diesen Fällen allerdings keinen erhöhten Honoraranspruch.
Mängelbeseitigung als Leistung in Phase 8
Insbesondere dann, wenn die Leistungsphase 8 vertraglich vereinbart ist, kann der Architekt keine Honoraranpassung vornehmen, denn die Überwachung der Mängelbeseitigung fällt in die Objektüberwachung. Das ist unabhängig davon, wie umfangreich die Beseitigung ist bzw. wie häufig und intensiv der Architekt die ausführenden Gewerke darauf hinweisen muss, die Mängel zu beheben. Auch unberührt vom Honoraranspruch ist die Frage, ob dasjenige Unternehmen, das die Mängel zu verantworten hat, diese beseitigt oder ob das Dritte tun.
Bei der Überwachung der Mängelbeseitigung durch den Architekten ist es ebenfalls irrelevant, ob sie durch das ausführende Unternehmen verzögert wurde oder ob häufigere Nachbesserungen nötig waren. Beides hat keine Auswirkungen auf den Honoraranspruch des Architekten. Nur dann, wenn der Architekt vertraglich nicht für die Leistungsphase 8 beauftragt war, kann er zusätzliches Honorar für diese Aufwände geltende machen.
Handlungsmöglichkeiten des Architekten
Um seiner Aufgabe zur Mängelbeseitigung formal nachzukommen, sollte der Architekt das betreffende Unternehmen schriftlich und mit Fristsetzung zur Ausbesserung auffordern. Um etwaige Honoraransprüche doch noch durchzusetzen, muss der Architekt seine Bemühungen zur Mängelbeseitigung umfangreich dokumentieren. Das bedeutet, dass es nicht genügt, das Unternehmen einmalig auf die Mängel aufmerksam zu machen, sondern der Architekt muss auch prüfen, ob es seinen Pflichten nachkommt. Darüber hinaus muss der Architekt die Mängelbeseitigung überwachen.
Wenn das Unternehmen die Aufforderungen des Architekten ignoriert oder es aus anderen Gründen zu Verzögerungen und zur Nichtausführung kommt, ist der Architekt verpflichtet, den Bauherren darüber in Kenntnis zu setzen und über seine Rechte zu informieren. Ohne weitere Handlungsanweisung des Bauherren kann der Architekt keine weiteren Schritte durchführen.