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Bauaufsicht – eine Aufgabe des Architekten

von | 28. Dez. 2016

Je schadenanfälliger die Bauleistungen des Architekten bzw. Ingenieurs sind, umso intensiver muss dieser den Bauaufsichtspflichten nachkommen, indem er Stichproben vornimmt. Von ihm wird allerdings nicht erwartet, dass er jeden Schritt einzeln kontrolliert – keinesfalls sollte der Architekt oder Ingenieur sich aber auf Aussagen Dritter verlassen. Denn verletzt er seine Bauaufsichtspflicht, muss er für etwaige Schäden in vollem Umfang haften. Die Aufsichtsbereiche lassen sich vor allen in zwei Kategorien einteilen, die nicht scharf voneinander zu trennen sind: die Bauleitung und die Objektüberwachung bzw. Bauüberwachungspflicht.

Der hauptverantwortliche Bauleiter ist entweder das Bauunternehmen oder der Architekt, sofern er die erforderliche Erfahrung und Sachkunde mitbringt. Die Bauaufsichtsaufgaben werden in diesem Fall in einem Planungsvertrag festgehalten, innerhalb dieser Aufgaben muss der Architekt überprüfen, ob der Bauvorgang den jeweiligen Auflagen entsprechend richtig ausgeführt wird. Dazu gehören unter anderem auch die allgemein anerkannten Regeln der Technik und deren Einhaltung.

Mögliche Aufgaben innerhalb der Bauüberwachung

Die Bauüberwachung bzw. Objektüberwachung obliegt zum einen den Bauaufsichtsbehörden der jeweiligen Länder und zum anderen denjenigen Personen, die der Auftraggeber dazu bestimmt hat, wie beispielsweise Architekten und Ingenieure. Die Aufgaben innerhalb der Objektüberwachung sind generell in Leistungsphase 8 und 9 in der HOAI beschrieben. In der Praxis ist allerdings relevant, welches Ziel zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vertraglich festgehalten ist – hierzu können unter anderem die folgenden allgemeinen Kriterien gehören:

  • der Bauherr wird vor Ansprüchen Dritter geschützt
  • Einhaltung zivilrechtlicher Bestimmungen
  • Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen
  • die Ausführung unterliegt den allgemein anerkannten Regeln der Technik

Neben den Auflagen, die in der HOAI beschrieben sind, muss der Architekt bzw. Ingenieur dem Auftraggeber jederzeit Zugang zu seinen Arbeitsplätzen gewähren, sofern hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Zur Bauüberwachung gehört auch, Vereinbarungen zum Einsatz von Nachunternehmen zu prüfen und darauf acht zugeben, dass nur vertraglich zugelassene Nachunternehmer die Aufgabe übernehmen.

Die zeitliche Dauer und Gründlichkeit der Bauüberwachung sind pauschal nicht festzulegen und orientieren sich am Einzelfall. Darüber hinaus gehört der Schutz eines fertiggestellten Gebäudes vor Umwelteinflüssen zu den Aufgaben der Bauüberwachung.

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