Das Urheberrecht umfasst grundsätzlich Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Daher kann es auch auf architektonische Leistungen angewendet werden, sofern diese der Baukunst entsprechen. Wann dies der Fall ist, ist allerdings nicht immer eindeutig.
Fällt ein Bauwerk unter das Urheberrecht, hat das nicht nur Vorteile für den Architekten, sondern auch Auswirkungen auf das Eigentumsrecht des Besitzers. In Deutschland befinden sich derzeit schätzungsweise 15 Prozent der Gebäude unter Urheberrechtsschutz.
Welche Kriterien müssen erfüllt sein?
Laut Urheberrechtsgesetz sind unter anderem „Werke der Baukunst“, „Entwürfe solcher Werke“ sowie die „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen“ geschützt. Das bedeutet in der Praxis, dass ein Bauwerk laut BGH-Urteil dann als schützenswert gilt, wenn „der ästhetische Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauen Menschen“ gegeben ist. Das Gericht nimmt daher im Streitfall diese Wertung ohne Hinzuziehen eines Sachverständigen vor.
Vier Elemente müssen vorhanden sein, damit das Bauwerk als urheberrechtlich geschütztes Werk gelten kann:
- Persönliche Schöpfung des Urhebers
- Aufweisen eines geistigen Gehalts
- Wahrnehmbare Formgestaltung
- Individualität bzw. Gestaltungshöhe des Urhebers
Dasselbe gilt für Skizzen, Entwürfe und Pläne. Nicht geschützt sind hingegen Wohnhäuser wie beispielsweise standardisierte Reihenhäuser, auch dann nicht, wenn sie außergewöhnlich gut durchdacht und umgesetzt wurden. Allerdings ist es möglich, nur Teile von Bauwerken zu schützen, sofern sie eine hohe gestalterische Individualität aufweisen. Das gilt beispielsweise für Gitter, Fassaden, Treppenhäuser und Erker.
Die Rechte des Architekten am Werk
Wird sein Werk urheberrechtlich geschützt, bedeutet das für den Architekten zum einen, dass ein Urheberpersönlichkeitsrecht vorliegt, er also das Recht auf Namensnennung und Zugang zu seinem Werk hat. Zum anderen räumt ihm dies ein Verwertungsrecht ein, das beispielsweise besagt, dass das Werk nur mit seiner Zustimmung genutzt, vervielfältigt oder verändert werden kann. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Im Gegensatz zum Urheberrecht ist das Verwertungsrecht übertragbar.
Zu den Rechten des Urhebers gehört demnach auch, dass er das Gebäude betreten darf, um beispielsweise Fotografien zu Werbe- und Präsentationszwecken anzufertigen. Dies darf ihm vom Eigentümer nicht verwehrt werden, der diesen Umstand dulden muss – es sei denn, er hat berechtigte Gründe, die dem entgegen stehen. Dem Eigentümer steht allerdings frei, persönliche Gegenstände zu entfernen, um seine Privatsphäre zu schützen. Um von vornherein Interessenskonflikte zwischen Urheber- und Eigentumsrecht auszuräumen, sollten entsprechende Klauseln vertraglich festgehalten werden. Die Rechte des Architekten treten in der Regel dann in Kraft, sobald der Bauherr das Gebäude abgenommen hat und keine Änderungswünsche mehr vorliegen.
Wird das Urheberrecht verletzt, hat der Architekt Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe bemisst sich dabei an der Höhe des Betrages, den derjenige, der das Recht verletzt hat, als Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis eingeholt hätte. Darüber hinaus kann der Architekt die Beseitigung der baulichen Veränderung verlangen.
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