5 Schritte zum erfolgreichen Nachtragsmanagement
Unvorhergesehene Änderungen sind bei Bauprojekten keine Ausnahme, sondern die Regel. Ob Architekten, Bauingenieure und Fachplaner ihre Aufträge wirtschaftlich erfolgreich abschließen können, hängt stark davon ab, wie sie mit Änderungsleistungen umgehen und ob Sie Ihren Honoraranspruch hierfür durchsetzen. Ohne ein konsequentes Nachtragsmanagement bei Planungsänderungen heißt es schnell: viel Aufwand, wenig Ertrag. Dabei gibt es einige Punkte, die Sie bei Absprachen mit Bauherren beachten sollten.
1. Das Planungsziel frühzeitig dokumentieren
Grundsätzlich gilt: Änderungen, die vom ursprünglich vereinbarten Planungsziel abweichen, sind honorarpflichtig. Womit wir schon beim ersten Problem wären: der Zielvereinbarung. In vielen Fällen bleibt sie im Ingenieur- oder Architektenvertrag zu vage. Wer aber erfolgreich Nachträge durchsetzen möchte, sollte schon vor der Vertragsunterzeichnung sicherstellen, dass das Planungsziel konkret definiert ist, oder dies schnellstmöglich (z.B. im Rahmen der Vorplanung) nachholen. Dabei ist der Auftrag u.a. folgendermaßen einzugrenzen:
- Fachlich – Welche Grundleistungen umfasst der Vertrag? Hier sollte man sich nicht mit einem auf einen Verweis auf die HOAI begnügen, sondern alle zu erbringenden Leistungen beschreiben. Auch bereits vereinbarte besondere oder zusätzliche Leistungen (z.B. Beschaffung einer nachbarlichen Zustimmung, Projektsteuerung) sind aufzunehmen.
- Technisch – Welche technische Beschaffenheit, gestalterischen Anforderungen oder Ausstattungsmerkmale werden vereinbart?
- Räumlich – Welche Bauteile, Abschnitte oder Teile von Anlagen sind ggf. nicht Bestandteil der Planung?
Bei unklarer Leistungsdefinition entsteht schnell Streit über die Vergütung von Mehrleistungen und auch über die Haftung bei möglichen Schäden.
2. Honorarfähige Planungsänderungen erkennen
Wenn Sie die vertraglich vereinbarten Leistungen genau kennen, sind Sie auch in der Lage, notwendige Nachträge gegenüber dem Auftraggeber fachlich und inhaltlich zu begründen. Für wiederholte Grundleistungen können Architekten und Bauingenieure zusätzliche Honorare in Rechnung stellen. Ändern sich beispielsweise während der Planung eines Gewerbebaus die künftigen Mieter und wird dadurch eine erneute Planung der Grundrisse erforderlich, ist diese Änderungsleistung honorarfähig.
Komplizierter ist es bei besonderen oder zusätzlichen Leistungen. Hier sollten Sie sich mit dem Bauherrn schriftlich auf ein Honorar einigen, ansonsten riskieren Sie, diese nicht vergütet zu bekommen.
Nicht honorarfähig sind grundsätzlich Änderungsleistungen, die im Rahmen eines „normalen“ Bauvorhabens erwartet werden. Dazu zählt insbesondere die Optimierung der Planung. Ebenfalls bislang durch die HOAI als nicht honorarfähig eingestuft sind:
- das Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen,
- das Vervollständigen und Anpassen von Planungsunterlagen,
- und die Fortschreibung der Ausführungsplanung während der Projektausführung.
Soll beispielsweise ein Architekt im Rahmen der Vorentwurfsplanung zahlreiche Varianten erstellen, kann er sich den Mehraufwand nicht ohne weiteres extra vergüten lassen. Nur wenn er mit dem Bauherrn hierfür eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen hat, kann er ihn im Rahmen des Nachtragsmanagements als besondere Leistung abrechnen.
3. Architekt: Die eigene Arbeit gut organisieren
Um nachweisen zu können, dass Sie überhaupt eine Planungsänderung erbracht haben, müssen Sie auch die Ursprungsplanung hinreichend dokumentieren. Tragen die Pläne nicht einmal ein Erstellungsdatum, wird es Ihnen sehr schwerfallen zu belegen, dass und in welchem Umfang Sie honorarrelevante Änderungsleistungen erbracht haben. Am besten übergeben Sie daher alle Planungsschritte nach der Fertigstellung an Ihren Auftraggeber.
Auch wenn es anfangs einen gewissen Aufwand erfordert: Mit einer guten Büroorganisation gewinnen Architekten mehr Zeit für die eigentliche Planungstätigkeit und minimieren ihr Fehlerrisiko.
4. Absprachen mit dem Bauherrn dokumentieren
Als Architekt oder Ingenieur müssen Sie im Streitfall darlegen und ggf. nachweisen, dass Sie mit den Leistungen beauftragt worden sind, die Sie abrechnen wollen. Am sichersten ist immer eine schriftliche Beauftragung, doch fehlt im Tagesgeschäft hierfür manchmal die Zeit. Eher unproblematisch ist dies, wenn es sich bei der Planungsänderung um eine Grundleistung handelt. Der BGH hat in seinen Urteilen klargestellt, dass der Anspruch auf ein Änderungshonorar nicht am Fehlen einer schriftlichen Änderungsvereinbarung scheitert. In jedem Fall muss jedoch nachvollziehbar sein, welche Absprachen genau getroffen wurden. Daher sollten Sie alle mündlich getroffenen Vereinbarungen selbst dokumentieren, zum Beispiel mit einem (kaufmännischen) Bestätigungsschreiben oder einer Niederschrift in den Besprechungsprotokollen, die Sie dem Auftraggeber zusenden.
5. Langfristig denken – auch beim Honorar und Nachtragsmanagement
Wie oben beschrieben, steht Ihnen für viele Planungsänderungen ein Zusatzhonorar zu, auch ohne schriftliche Beauftragung oder Honorarvereinbarung. Dennoch sollte Ihnen daran gelegen sein, eine einvernehmliche Einigung zu finden. Denn mit neuen Aufträgen oder einer Weiterempfehlung können Sie kaum rechnen, wenn die Zusammenarbeit im Streit endet. Versuchen Sie daher, mit offenen Karten zu spielen und informieren Sie Ihre Auftraggeber möglichst rechtzeitig und nachvollziehbar über Mehraufwände und deren Honorierung.