In der VOB ist die Vergabe von Bauaufträgen und deren Bestimmungen geregelt, insbesondere für die Vergabe öffentlicher Auftraggeber. Sie wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitet. Strukturell ist die VOB in drei Teile gegliedert:
Teil A der VOB (VOB/A) bezieht sich im ersten Abschnitt auf nationale Bauvergaben und wird somit am häufigsten angewendet. Abschnitt 2 regelt europaweite Vergaben, der dritte Abschnitt die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Bauaufträgen.
Teil B (VOB/B) schreibt die allgemeinen Vertragsbedingungen zur Ausführung der Bauleistungen und enthält einen Musterbauvertrag. In Teil C (VOB/C) finden sich Regelungen zur Abrechnung der verschiedenen beteiligten Baugewerke.
Neueste Änderungen in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Die aktuelle VOB wurde 2016 veröffentlicht. In ihr finden sich verschiedene Änderungen gegenüber der vorherigen Version:
Benennung eines Nachunternehmers: Hier wurde spezifiziert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber unaufgefordert spätestens bis zum Leistungsbeginn über den Nachunternehmer informieren muss. Das bedeutet, dass er Namen, gesetzliche Vertreter und Kontaktdaten bekannt gibt. Auf diese Weise wird verhindert, dass sich unbefugte und unqualifizierte Personen auf der Baustelle aufhalten.
Weitere Regelungen betreffen die Kündigungsgründe. So kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer kündigen, wenn dieser beispielsweise unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen zu vertreten hat. Auch Straftaten wie Steuerhinterziehung oder das Einbehalten anderer Beiträge ist als Kündigungsgrund aufgenommen worden.
Darüber hinaus wird es rechtliche Folgen für Vergabeverstöße geben, wenn erhebliche Vertragsänderungen durchgeführt wurden und daraufhin kein neues Vergabeverfahren stattgefunden hat.
Vergabeverfahren dürfen außerdem nur noch elektronisch erfolgen. Das bedeutet, dass sowohl die Bekanntmachung als auch die Abwicklung ab sofort online erfolgen. Bis Oktober 2018 gibt es noch einen Übergangszeitraum für den Postweg. Das hat auch Auswirkungen auf die Mindestfristen: Durch das elektronische Verfahren beschleunigt sich der Vorgang, weswegen die Fristen nun kürzer ausfallen. Beim offenen Verfahren betragen sie 35 Kalendertage.
Weitere Neuregelungen finden sich in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen 2016.