Architekten und Planer müssen in Leistungsphase 7 den Auftraggeber bei der Vergabe unterstützen. Ein großes Haftungsrisiko ergibt sich aus der Bewertung der Angebote. Wann liegen Spekulationsangebote oder Dumping-Preise vor? Wann sind die Angebotspreise überhöht? In beiden Fällen ist der Architekt oder Ingenieur verpflichtet, den Bauherrn über auffällige Angebote aufzuklären.
Haftungsrisiko Vergabeempfehlung
Bei zu hohen Preisen liegt der wirtschaftliche Schaden für den Bauherrn auf der Hand. Empfiehlt der Planer ein Angebot zur Vergabe, das deutlich oberhalb der angemessenen ortsüblichen Preise liegt, macht er sich schadenersatzpflichtig, hat das Oberlandesgericht Schleswig in einem konkreten Fall entschieden. Dies gilt sowohl bei öffentlichen als auch bei privaten Auftraggebern. Berufshaftpflichtversicherungen decken daher auch Beratungsfehler von Architekten und Ingenieuren ab.
Vorsicht bei Billiganbietern
Ähnliche Haftungsrisiken bestehen bei auffällig niedrigen Angebotspreisen. Sie können ein Indiz für Spekulationsangebote sein. Billiganbieter erweisen sich in der Praxis oft genug als unzuverlässig oder geraten leicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Kann das Unternehmen die Ausführung nicht zu Ende führen, wird das Bauvorhaben schnell unerwartet teurer. Architekten und Ingenieure müssen ihren Auftraggeber auf solche Risiken grundsätzlich hinweisen, hat unter anderem das Oberlandesgericht Dresden festgestellt.
Dies gilt immer dann, wenn Angebotspreise nicht auskömmlich erscheinen. Als Richtschnur kann hier das Vergaberecht der Bundesländer dienen: Weicht das billigste Angebot um mehr als 10% vom Zweitplatzierten ab, sollte es kalkulatorisch überprüft werden. Auch wenn ein oder mehrere Angebote erheblich von der Kostenschätzung abweichen, ist Vorsicht geboten.
Hinweispflicht von Architekten und Ingenieuren
Planer sind in der LPH 7 nicht nur verpflichtet, die genannten Preise und Mengen sorgfältig zu überprüfen. Sie müssen die Angebote auch bewerten und den Bauherrn beraten. Erscheint ihnen bei der Prüfung ein Preis unverhältnismäßig niedrig oder das Angebot als technisch minderwertig, sollten sie den Auftraggeber zeitnah und in Textform darauf hinweisen. Wichtig ist dabei, sowohl die Bedenken als auch die möglichen Folgen (z.B. Ausführungsmängel, Terminverschiebungen, Ausfallrisiken) ausführlich zu darzulegen. So können sie im Fall einer späteren Auseinandersetzung nachweisen, dass sie ihre Hinweispflicht erfüllt haben.
Vergabeentscheidung liegt beim Bauherrn
Die Entscheidung, welches Unternehmen den Auftrag erhält, trifft der Bauherr. Ignoriert er bei seiner Vergabeentscheidung Warnungen des Architekten, ist dieser mit einem dokumentierten Beratungsschreiben auf der sicheren Seite. Dies gilt allerdings nur in Bezug auf die Leistungsphase 7.
Übernimmt der Architekt oder Ingenieur nach der Vergabe auch die Bauüberwachung, stellen Billiganbieter für ihn erneut ein erhöhtes Haftungsrisiko dar. Planer sind nämlich verpflichtet, Unternehmern besonders genau auf die Finger zu schauen, wenn sie an deren Zuverlässigkeit zweifeln. Damit steigt ihr Aufwand für die LPH 8 erheblich. Unter Umständen kann und sollte der Architekt dem Bauherrn dann ein neues Angebot für eine entsprechend umfassendere Überwachung vorlegen.
Versicherungsschutz für alle Leistungsphasen
Alle Leistungsphasen bergen ihre eigenen Haftungsrisiken und können zu hohen Schadenersatzforderungen führen. Ein umfassender Berufshaftpflichtschutz ist daher für Architekten und Ingenieure unerlässlich. Mit dem Tarifvergleichs-Rechner von bpa ermitteln Sie mit wenigen Eingaben die Berufshaftpflicht-Anbieter mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis für Ihre individuellen Anforderungen.
Weiterführende Beiträge:
- Aufgaben des Architekten bei der Vergabe
- Nachtragsprüfung: Aufgaben und Honoraranspruch
- Haftung für steigende Baukosten und Verzögerungen