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Baurecht: Ausgleichsanspruch des Architekten verjährt erst nach zehn Jahren

von | 7. Okt. 2020

Neues Gerichtsurteil zugunsten von Planern

Das Oberlandesgericht München hat ein für Architekten und Ingenieure erfreuliches Urteil gefällt: Müssen sie im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung einem Bauherrn Schadensersatz zahlen, können sie deutlich länger als bisher vom Mitverursacher einen Ausgleich einfordern. Ausgleichsansprüche verjähren nicht schon nach drei, sondern erst nach zehn Jahren. Das Baurechts-Urteil wurde im Juni vom BGH bestätigt und ist damit rechtskräftig.

Hintergrund: Baumängel sind häufig auf ein Verschulden mehrerer Parteien zurückzuführen. Kommen mangelhafte Bauleistung sowie fehlerhafte Planung oder Bauüberwachung zusammen, haften das ausführende Unternehmen und der Architekt oder Bauingenieur als sogenannte Gesamtschuldner. Muss der Planer daraufhin Schadensersatz zahlen, kann er das Bauunternehmen in Regress nehmen. Es muss dann im Innenverhältnis seinen Teil der Schuld begleichen.

Architekt fordert über 200.000 Euro von beteiligten Bauunternehmen

Im vorliegenden Rechtsfall traten bei einer 2007 fertiggestellten Immobilie Baumängel auf. Der Architekt musste mehrere hunderttausend Euro Schadensersatz an den Bauherrn zahlen und versuchte erst sehr spät einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen. Der Planer forderte über 200.000 Euro von zwei Unternehmen wegen mangelhafter Ausführung. Diese beriefen sich darauf, dass der Anspruch inzwischen verjährt sei.

Das Oberlandesgericht München stellte daraufhin fest, dass der Ausgleichsanspruch des Architekten nicht schon nach drei Jahren verjährt, sondern erst nach zehn. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Bauleistung durch den Auftraggeber. Im aktuellen Fall half dies dem Architekten nicht weiter: Zwischen Bauabnahme und Klage lagen knapp elf Jahre.

Praxistipps

  • Verlangt ein Bauherr von Ihnen aufgrund gesamtschuldnerischer Haftung Schadensersatz, prüfen Sie zunächst, ob Sie die Zahlung verweigern können. Bei Verträgen ab dem 1. Januar 2018 gilt, dass der Bauherr im Fall von Überwachungsfehlern erst den Bauunternehmer um Nachbesserung bitten muss.
  • Müssen Sie als Gesamtschuldner Schadensersatz leisten, lassen Sie schnellstmöglich rechtlich prüfen, ob Sie eine Ausgleichszahlung vom Bauunternehmen verlangen können. Falls ja, machen Sie diese zügig geltend, in jedem Fall innerhalb der Zehn-Jahres-Frist und zur Not vor Gericht.
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