Klare Antwort: ja, auch ein Architekt oder Ingenieur im berufsständischen Versorgungswerk benötigt eine zusätzliche Berufsunfähigkeitsversicherung.
In den Versorgungswerken ist geregelt, dass das Mitglied seine gesamte Tätigkeit einstellen muss, demzufolge 100 % Berufsunfähigkeit nachzuweisen hat (u.a. durch Abmeldung in der Kammer). Einen solchen Grad der Berufsunfähigkeit zu erreichen ist bei vielen Krankheitsbildern nicht möglich, weshalb ein Leistungsanspruch oft nicht gegeben ist. Das Mitglied ist also gezwungen, seine Tätigkeit trotz Krankheit weiter auszuüben, da er ansonsten keinerlei Einnahmen hat.
In der Regel liegt es auch nicht im Interesse des Versicherten, seine Tätigkeit umgehend komplett einzustellen, bei z.B. psychischen Erkrankungen kann oft über eine Reduzierung der Arbeitszeit und ggf. Einstellung von Personal erreicht werden, den Beruf weiter auszuüben und wieder vollständig zu genesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Saarlouis müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Architekt Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente hat (Beschluss vom 4.3.2010, Az: 3 A 341/09):
a. Berufsunfähigkeit liegt danach nicht schon dann vor, wenn ein Architekt seine bisher ausgeübte Architektentätigkeit nicht mehr fortführen kann. Es muss vielmehr so sein, dass der Architekt keine der im Baukammerngesetz genannten Berufsaufgaben mehr ausüben kann. Dazu zählen unter anderem die Beratung, Betreuung und Vertretung Anderer in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung gehören. Berufsunfähigkeit ist folglich erst dann anzunehmen, wenn dem Architekten jedwede Tätigkeit der dort beschriebenen Art zur Einkommenserzielung nicht mehr möglich ist.
b. Berufsunfähigkeit setzt außerdem voraus, dass die gesundheitliche Einschränkung von Dauer ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn in einem überschaubaren Zeitraum begründete Heilungsmöglichkeiten gegeben sind. Dabei sind erfolgversprechend und zumutbar nicht nur solche Therapieansätze, denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Heilung oder deutlichen Besserung innewohnt, sondern auch solche Maßnahmen, die eine nur unterdurchschnittliche, aber nicht völlig unbedeutende Erfolgsprognose versprechen. Das Prinzip gemeinschaftlicher Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos bringt für den Einzelnen die Verpflichtung mit sich, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um durch baldmögliche Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit die Belastung der Versichertengemeinschaft gering zu halten. Danach liegt keine Berufsunfähigkeit auf Dauer vor, solange noch bestimmte nicht wahrgenommene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Besserung erwarten lassen, so das OVG.
Wir empfehlen daher unbedingt den Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung!
Es gibt inzwischen sogar Lösungen, bei denen auf die umfangreiche Gesundheitsprüfung verzichtet wird – auf jeden Fall sollte man das Thema mit fachkundigen Spezialisten besprechen.