Jeder Architekt hofft, dass er seine Berufshaftpflichtversicherung niemals in Anspruch nehmen muss. Aber selbst bei größter Sorgfalt in der Planungsarbeit kann es zu vermeintlichen Fehlern und damit zu Rechtsansprüchen gegenüber dem Architekten oder Ingenieur kommen.
Was genau ist zu tun, wenn einem Planer ein Fehler unterlaufen ist? Oder wenn ein Bauherr zu Unrecht Schadensersatz fordert?
Wann eine Schadensmeldung notwendig ist
Architekten und Ingenieure sind verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich ihrer Berufshaftpflichtversicherung zu melden. Als Schadensfall gilt jedes Ereignis, das Ansprüche gegen sie zur Folge haben könnte. Nach eingegangener Schadensmeldung prüft die Architektenhaftpflichtversicherung die vorgetragenen Ansprüche. Sind sie berechtigt und vom Versicherungsumfang gedeckt, zahlt sie Schadensersatz; unberechtigte Forderungen wehrt sie ab.
Die meisten gemeldeten Schäden sind komplex und erfordern eine umfangreiche Klärung. In dieser Situation profitieren Planer von einem Makler, der ihnen auch im Schadensfall umfassende Unterstützung bietet. Spezialisierte Fachmakler verfügen über langjährige Erfahrung bei der Bearbeitung von Berufshaftpflichtschäden. Sie kennen das Procedere und nehmen Architekten und Ingenieuren die Korrespondenz mit den beteiligten Versicherern ab, klären die Zuständigkeiten und welche Unterlagen benötigt werden. So wird die Bearbeitungszeit beim Versicherer so weit wie möglich reduziert.
Meldefristen bei der Architektenhaftpflichtversicherung
Nur wenn der Versicherer über einen Schadensfall informiert wird, kann dieser seiner vertraglichen Verpflichtung nachkommen. Architekten und Ingenieure sollten daher umgehend nach Kenntnis eines (möglichen) Schadens ihren Versicherer oder ihren Makler informieren. Viele Anbieter fordern bei der Berufshaftpflicht eine schriftliche Schadenanzeige innerhalb von einer Woche (ab Kenntnis).
Die Schadensmeldung sollte schriftlich erfolgen. In zeitlich kritischen Fällen (etwa bei einer Haftpflichtklage) empfiehlt es sich, den Versicherer bzw. Makler außerdem telefonisch zu informieren. So kann dieser rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen treffen.
Welche Informationen braucht der Versicherer?
Architekten und Ingenieure müssen den Versicherer bei der Schadenermittlung und -regulierung unterstützen und ihn über alle relevanten Umstände aufklären. Bei der Architektenhaftpflicht umfasst die Schadensmeldung üblicherweise die folgenden Informationen:
- Ausgefüllte Schadenanzeige (Formular) des zuständigen Versicherers
- Ausführliche, schriftliche Stellungnahme
- Vollständiger Schriftverkehr in der Schadensache
- Auftrags-/Vertragsunterlagen (falls nicht vorhanden: Teil- oder Schlussrechnungen)
- Planungsunterlagen, aus denen sich der Fehler nachvollziehen oder widerlegen lässt
Kommt es zu einem Rechtsstreit, trägt der Versicherer die Kosten des Gerichtsverfahrens und benennt den zuständigen Rechtsanwalt.
Wichtige Verhaltensregeln im Schadensfall
Neben der Meldepflicht sollten Architekten und Ingenieure weitere Verhaltensregeln für Berufshaftpflichtschäden beachten:
- Schadenminderungspflicht: Der Planer muss – soweit ihm dies zugemutet werden kann – alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung und Minderung des Schadens ergreifen.
- Dokumentation: Um die Aufklärung so gut wie möglich zu unterstützen, ist der Schaden genau zu dokumentieren.
- Kein Schuldeingeständnis: Der Versicherungsnehmer muss darauf achten, dass er keine Schuld für einen Schaden anerkennt, bevor die Versicherung den Fall abschließend geklärt hat. Das bedeutet: keine Zahlungszusagen leisten oder Aussagen treffen, die als Schuldeingeständnis gelten könnten.
Wechsel des Versicherers: Wer ist zuständig?
In der Planung und im Bau zeigen sich Fehler häufig erst nach vielen Jahren. Für Architekten, Bauingenieure und Co. daher wichtig zu wissen: Bei der Architektenhaftpflicht gilt in der Regel das Verstoßprinzip. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist nicht, wann der Schaden eingetreten ist, sondern wann er verursacht wurde. Wann hat der Versicherungsnehmer erstmals den Fehler begangen, der letztlich zu dem Schaden geführt hat?
Es kommt häufig vor, dass ein Schaden gemeldet werden muss, die Ursache und insbesondere der Verstoßzeitpunkt aber noch nicht feststehen. Besondere Sorgfalt ist geboten, wenn der Planer im fraglichen Zeitraum den Versicherer gewechselt hat. Hier ist es sinnvoll, die Schadensmeldung im Zweifel an beide Versicherer zu senden und sie über den jeweils anderen Versicherer zu informieren.
Spätschaden-Risiko
Bei etlichen Berufshaftpflichtversicherungen ist die Nachmeldefrist auf fünf Jahre beschränkt. Das bedeutet: Haftpflichtverstöße müssen dem Versicherer spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Vertrags gemeldet werden. Die Gesellschaften schränken damit den Versicherungsschutz für Spätschäden ein. Für Architekten und Ingenieure stellt das ein Risiko dar, da sie in manchen Fällen noch deutlich länger für Fehler haften müssen – bei Personenschäden bis zu 30 Jahre lang.
Gute Versicherungskonzepte berücksichtigen dies und sehen eine unbegrenzte Nachhaftungszeit vor. Planer sollten ihren bestehenden Versicherungsvertrag diesbezüglich überprüfen, um auch bei einem Versicherungswechsel oder nach endgültiger Berufsaufgabe umfassend abgesichert zu sein.