Neben einem Bauingenieur oder einem Baumeister kann auch der Architekt als Bauleiter auftreten – wobei der Begriff „Bauleiter“ oft missverständlich ist und man z.B. besser von „Bauüberwachung“ oder „Objektüberwachung“ sprechen sollte. Ihm kommen dann die entsprechenden Aufgaben und Pflichten zu, die auch haftungsrechtliche Konsequenzen haben. Die Tätigkeiten des Architekten als Bauleiter sollten entsprechend im Vertrag mit dem Bauherrn festgelegt werden. Bezahlt wird der Bauleiter nach der HOAI, wobei die Bauüberwachung durch den Architekten sich in der Leistungsphase 8 wiederfindet.
Die Aufgaben eines Bauleiters
Die Aufgaben eines Bauleiters sind vielfältig und können nicht klar umrissen werden, sondern orientieren sich viel mehr am Einzelfall. Zu den wichtigsten Pflichten gehört es allerdings dafür zu sorgen, dass das Bauvorhaben angemessen überwacht und innerhalb der zeitlichen und finanziellen Vorgaben abgewickelt wird. Mängel sollten nicht nur erkannt, sondern auch verhindert werden. Treten sie dennoch auf, obliegt es dem Architekten als Bauherrn, diese zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen
Um eine ordnungsgemäße Umsetzung des Bauvorhabens zu gewährleisten, muss der Bauleiter bereits bei einer etwaigen vorangegangenen Planung ansetzen und prüfen, ob diese fehlerfrei ist, dasselbe gilt für die Statik und den Einsatz geplanter Baustoffe. Der Architekt ist allerdings nicht dazu verpflichtet, sich täglich auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch regelmäßig den Fortschritt überprüfen und bei Abweichungen gegebenenfalls eingreifen – auch ist er dazu verpflichtet, ein Bautagebuch zu führen, da er ansonsten riskiert, seine Pflichten zu verletzen und Honorarkürzungen in Kauf nehmen zu müssen. Darüber hinaus muss er kritische Arbeiten wie Abdichtungen intensiver und direkter kontrollieren.
Außerdem können vom Architekten als Bauleiter noch eine ganze Reihe weiterer spezifischer Aufgaben und Pflichten übernommen werden, unter anderem:
- Aufstellung eines Bauzeitenplans
- Bauleistungsabnahme
- Rechnungsprüfung und Kostenkontrolle
- Abnahme der Gewerke
- Absicherung des fertigen Baus gegen Witterungseinflüsse
Die Haftung des Bauleiters
Auch bei Haftungsfragen des Architekten im Rahmen seiner Bauaufsicht muss immer der Einzelfall betrachtet werden. Unter anderem ist die Haftung abhängig von dem, was im Planungsvertrag festgehalten wurde – grundsätzlich haftet der Architekt dann, wenn ein Mangel eindeutig einer Leistung des Architekten zugeordnet werden kann. Der Architekt hat dann nur noch die Möglichkeit, durch ausführliche Dokumentation der Baufortschreitung zu belegen, dass der Mangel nicht aufgrund eigener Fehler zustande gekommen ist.
Wurde die Bauüberwachung nur unzureichend durchgeführt und entstehen daraufhin Mängel, liegt eine gesamtschuldnerische Haftung vor. In diesem Fall trägt der Architekt bzw. dessen Berufshaftpflichtversicherung auch Mängel, die durch eines der ausführenden Gewerke aufgetreten sind.