Die Baugenehmigung stellt für Bauvorhaben einen wichtigen Meilenstein dar, auch für die beauftragten Architekten und Ingenieure. In der Genehmigungsplanung herrschen allerdings etliche Irrtümer über Honorar und Risiken vor. Warum nicht alles mit der Baugenehmigung steht und fällt und wo Planer besondere Vorsicht walten lassen sollten:
Irrtum #1 – „Das Honorar steht Architekten erst nach erteilter Baugenehmigung zu“
Fakt: Architekten und Bauingenieure schulden keine Baugenehmigung, sondern eine genehmigungsfähige Planung, die den Vorschriften entspricht. Wenn sich die Erteilung stark verzögert – etwa durch personelle Engpässe in der zuständigen Baubehörde – ist dies nicht die Schuld des Planers. Gleiches gilt, wenn die Behörde die Baugenehmigung zu Unrecht verweigert. In beiden Fällen ist es Sache des Bauherrn, seinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung öffentlich-rechtlich durchsetzen. Verweigert der Bauherr die Zahlung des Honorars, muss der Architekt nachweisen, dass seine Planung genehmigungsfähig ist, etwa durch Hinzuziehen eines Sachverständigen.
Irrtum #2 – „Wird die Baugenehmigung verweigert, schuldet der Planer stets Nachbesserung“
Fakt: Die Genehmigungsplanung muss in der Regel dauerhaft genehmigungsfähig sein. Wird die Baugenehmigung von den Behörden verweigert, weil der Architekt diesen Grundsatz nicht beachtet hat, ist er in der Haftung. Dann muss die Planung nachbessern (oder schuldet Schadenersatz).
Eine Ausnahme liegt jedoch vor, wenn der Bauherr auf einer nicht genehmigungsfähigen Lösung besteht, obwohl ihn der Planer nachweisbar und eindrücklich aufgeklärt und auf die möglichen Folgen hingewiesen hat. Will beispielsweise der Bauherr mit dem Antrag auf eine Änderung des Bebauungsplans hinwirken, kann er die Schuld nicht auf den Architekten abwälzen, wenn der Plan nicht aufgeht und die Baugenehmigung verweigert wird.
Irrtum #3 – „Eine Berufshaftpflichtversicherung ist erst ab Bauantrag notwendig“
Fakt: Wer Mitglied einer Architekten- oder Ingenieurkammer werden will, muss eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen und den Schutz für die gesamte Zeit seiner beruflichen Tätigkeit aufrechterhalten. Haftungsrisiken gibt es nämlich auch schon in der Vor- und Entwurfsplanung: zum Beispiel eine fehlende Baugrunduntersuchung, mangelhafte Kostenplanung oder Falschberatung.
Irrtum #4 – „Ist ein Bauvorhaben genehmigt, ist alles in Ordnung“
Fakt: Architekten und Bauingenieure müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Planung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Viele davon werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens allerdings gar nicht geprüft: zum Beispiel Sicherheits- und Arbeitsplatzvorschriften, Umweltvorschriften sowie Wohnungsnormen. „Die Baugenehmigung ist keine öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“, heißt es treffend in einem Merkblatt zur Thüringer Bauordnung. Geprüft wird nur, was dem spezifischen Baurecht angehört. Die Vorgaben des Arbeitsstättenrechts etwa hat der Architekt bzw. Entwurfsplaner daher in eigener Verantwortung umzusetzen.
Darüber hinaus schuldet er dem Bauherrn eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Wird eine bereits erteilte Baugenehmigung aufgrund einer Nachprüfung (z.B. wegen einer Nachbarschaftsklage) zurückgenommen, so haftet er für Fehler in seiner Planung. Er schuldet dann meist Schadenersatz – im schlimmsten Fall sogar für den Abriss des Gebäudes. Die fälschlicherweise erteilte Baugenehmigung entlastet den Planer dabei nicht.
Irrtum #5 – „Wer nur die LPH 4 plant, haftet nicht für Fehler im Entwurf“
Fakt: Ein Architekt oder Ingenieur, der nur mit Teilleistungen beauftragt ist, kann seine Leistungen grundsätzlich nur auf verwertbare und ausreichende Vorleistungen erbringen. Fehlen diese oder sind sie (offensichtlich) mangelhaft, muss er den Bauherrn aufklären und gegebenenfalls Bedenken anzeigen. Auch bei allen anderen Leistungsphasen gilt: Der nachfolgende Planer muss Fehler des vorher tätigen Architekten bei durchschnittlich zu erwartenden Kenntnissen eines Planers bemerken.