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Die Nachhaftung des Architekten: Fristen kennen, Risiken begrenzen

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Architekten haften aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit für unterschiedlichste Mängel und Schäden. Wie lange ihre Nachhaftung dauert, hängt vom Einzelfall ab: Was wurde vertraglich vereinbart, welche Leistungen sind mangelhaft, gab es eine formelle Abnahme? Grundsätzlich verjähren Schadenersatzansprüche gegen Architekten und Ingenieure wie folgt:

Werkvertragliche Haftungsrisiken

Bei Planungs- und Überwachungsleistungen für Bauwerke verjähren Mängelansprüche nach 5 Jahren – es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart (z.B. die vierjährige VOB/B-Frist). Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst mit Abnahme der Architektenleistungen zu laufen. Diese ist nicht zu verwechseln mit der Abnahme der Bauleistungen. Der Bauherr muss die Leistungen des Architekten als vertragsgemäß anerkennen.

Jeder Architekt oder Ingenieur sollte zumindest versuchen, eine explizite Abnahme seines Werkes herbeizuführen. Hierfür kann er dem Bauherrn schriftlich mitteilen, dass alle Leistungen fertiggestellt sind, und mehrere Termine vorschlagen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, kann der Planer ihm eine Frist setzen. Ist diese ohne Grund verstrichen, gilt das Werk als abgenommen.

Insbesondere die Übernahme der Leistungsphase 9 kann die Nachhaftung des Architekten erheblich verlängern. Um dies zu verhindern empfiehlt es sich, eine Teilabnahme zu verlangen, sobald der Bauherr die letzten Bauunternehmerleistungen abgenommen hat.

Bis zu 30 Jahre Nachhaftung

Neben der 5-Jahresfrist für Bauwerkschäden gibt es noch weitere Verjährungsfristen. Bei Planungs- oder Überwachungsleistungen für Nicht-Bauwerke etwa verjähren Mängelansprüche bereits 2 Jahre nach Abnahme. Hierunter fallen beispielsweise reine Abbrucharbeiten, Vermessungsleistungen, die Planung von maschinellen und elektronischen/elektrotechnischen Anlagen oder Leistungen der Garten- und Landschaftsgestaltung (Vorsicht: Spielplätze und Terrassen gelten bereits als „Bauwerke“).

Für sonstige Mängelansprüche – z.B. Gutachten oder Beratungsleistungen, die nicht mit der Planung oder Objektüberwachung eines Bauwerks in Verbindung stehen – gilt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren. Wird keine Abnahme vorgenommen, gilt ebenfalls die Regelverjährung. Der Haken bei der regelmäßigen Verjährungszeit: Sie beginnt erst dann, wenn der Auftraggeber von der Pflichtverletzung erfährt (oder ohne grobe Fahrlässigkeit erfahren müsste). Bei fehlender Kenntnisnahme verjähren seine Ansprüche erst nach 10 Jahren! Gleiches gilt, wenn ein Architekt oder Ingenieur ihm bekannte Mängel arglistig verschweigt.

Bei Personenschäden (der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Dritter) dauert die Nachhaftung von Architekten und Ingenieuren sogar bis zu 30 Jahre.

Nachhaftung bei Versicherungssumme berücksichtigen

Wie lässt sich das erhebliche Haftungsrisiko von Architekten und Bauingenieuren angemessen absichern? Die meisten Berufshaftpflichtversicherungen bieten inzwischen eine zeitlich unbegrenzte Nachhaftung an. Dennoch können die langen Verjährungsfristen zu finanziellen Problemen führen. Denn die möglichen Schadenskosten steigen in dieser Zeit meist erheblich. Planer müssen sich daher fragen: Deckt meine aktuelle Versicherungssumme auch die Baukosten in 10 oder 15 Jahren noch ab? Für Haftpflichtschäden, die ein Architekt heute verursacht, gilt die heutige Deckungssumme – auch wenn der Schadenersatz erst viele Jahre später fällig wird.

Problematisch ist neben der langen Nachhaftung auch die Dauer der Gerichtsverfahren. Viele Streitfälle ziehen sich über Jahre hin. Dadurch wird der Schadenersatz oft erst lange nach Projektabschluss fällig und fällt entsprechend höher aus. Dies sollten Architekten und Ingenieure bei der Wahl der Deckungssumme berücksichtigen und ihre Berufshaftpflichtversicherung „zukunftssicher“ gestalten. Dazu gehört auch, den Versicherungsschutz regelmäßig zu überprüfen und an sich verändernde Risiken anzupassen.

Als erfahrener Fachmakler unterstützen wir Sie dabei gern – rufen Sie uns bei Bedarf einfach an!
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