Die Bauabnahme ist der Moment, in dem das Bauwerk übergeben wird. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass damit alle Arbeiten erledigt sind und das Bausoll nach allen Angaben erfüllt ist. Zwar werden bei der Abnahme alle beteiligten Parteien das Haus genau nach etwaigen Mängeln hin in Augenschein nehmen, dennoch können auch später noch Baumängel auftreten. Insbesondere um diesen Aspekt ranken sich unter den Bauherren viele Irrtümer, die vermieden werden können. Die wichtigsten sind hier zusammengestellt.
Mängelbeseitigung und Mängelanzeige gemäß VOB
Es kommt vor, dass Mängel erst zu einem späteren Zeitpunkt ersichtlich werden – beispielsweise, weil sie versteckt sind und/oder sich erst bei bestimmten Witterungsverhältnissen bemerkbar machen. Oftmals gehen Bauherren dann davon aus, dass sie für die Behebung selbst verantwortlich sind und diese auch vor allem selbst zahlen müssen, weil ja im Abnahmeprotokoll nichts darüber dokumentiert ist.
Allerdings haben Baumängel eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Zeitpunkt der Bauabnahme. Das bedeutet, dass derartige Mängel, die innerhalb dieser Frist entdeckt werden, von dem jeweiligen Unternehmen behoben werden müssen. Die Art der Mängelbeseitigung ist allerdings Ermessenssache der Baufirma und der Bauherr muss den gemachten Vorschlag akzeptieren – es sei denn, er ist eindeutig ungeeignet. Im Zweifelfall sollte ein unabhängiger Bauexperte hinzugezogen werden.
Beseitigung auch bei unbenutzten Räumen
Teilweise versuchen Bauunternehmen, Nachbesserungen mit der Aussage zu entgehen, dass dies bei ungenutzten Räumen unnötig sei. Das ist allerdings falsch, denn alle Stockwerke müssen vollständig mangelfrei und dem Bausoll entsprechend übergeben werden. Bildet sich zum Beispiel Schimmel im Dachgeschoss, muss dieser dennoch beseitigt werden.
Auch dann, wenn durch den Baumangel noch kein Schaden eingetreten ist, dieser aber früher oder später absehbar ist, muss der Mangel behoben werden. Der Aufwand muss allerdings verhältnismäßig sein. Das gilt vor allem für optische Mängel: Hier ist es oft buchstäblich Ansichtssache, ob nachgebessert werden muss oder nicht.
Kündigung darf nicht fristlos erfolgen
Liegen schon während der Bauzeit Mängelanzeigen gemäß der VOB vor und zieht der Bauherr eine Kündigung in Erwägung, kann er diese nicht fristlos aussprechen, sofern ein Vertrag nach der VOB vorliegt. Dem Bauunternehmen muss eine Frist gesetzt werden, innerhalb der es die Mängel beseitigen kann. Gleichzeitig kann auch mit einer Kündigung gedroht werden, dies muss allerdings schriftlich erfolgen.
Erfolgt keine Androhung der Kündigung, läuft der Bauherr Gefahr, die zusätzlichen Kosten selbst tragen zu müssen.
Mehr erfahren:
- Häufige Baumängel – Tipps für Architekten und Bauherren
- Überwachung der Mängelbeseitigung durch den Architekten