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Haftungsrisiko des Architekten schon in frühen Leistungsphasen

Haftungsrisiko des Architekten schon in frühen Leistungsphasen - bau-plan-asekurado

Den Grundstein für ein erfolgreiches Projekt legen Architekten schon zu Beginn. Und ebenso früh beginnt ihr Haftungsrisiko, das weit mehr als nur die Objektüberwachung betrifft. Nicht umsonst verlangt das Berufsrecht von Architekten, schon ab der Akquise eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen zu können. Zahlreiche Gerichtsurteile zeigen, dass bereits eine mangelhafte Grundlagenermittlung und Fehler in der Vor- oder Entwurfsplanung zu Schadenersatzansprüchen führen können. Die wichtigsten Haftungsrisiken der frühen Leistungsphasen stellen wir im Folgenden vor.

Fehlendes Baugrundgutachten

Will ein Bauherr aus Kostengründen kein oder nur ein eingeschränktes Baugrundgutachten erstellen lassen, ist für Architekten höchste Vorsicht geboten. Sie haften in vielen Fällen, wenn Baugrundprobleme zu Schäden führen. Sie müssen den Bauherrn frühzeitig (bereits in LPH 1) über die Notwendigkeit eines Baugrundgutachtens aufklären und es in dessen Auftrag einholen. Weigert sich ihr Auftraggeber, können sie sich der Haftung nur entziehen, indem sie ihn nachweisbar über sämtliche Risiken und mögliche Schäden aufklären.

Wurde ein Gutachter beauftragt, so hat der Architekt es auf erkennbare Fehler zu prüfen. Bei der anschließenden Planung muss er selbstverständlich die Ergebnisse der Baugrundbeurteilung berücksichtigen, um eine „grundwassersichere“ Planung zu erstellen.

Genehmigungsrisiko

Bereits in der Vorplanung müssen Planer erkennbare öffentlich-rechtliche Anforderungen erkunden, z.B. mögliche Baulasten prüfen, Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit führen oder den Bauherrn auf die Notwendigkeit einer Bauvoranfrage hinweisen. Gibt er seinem Auftraggeber keine oder falsche Auskünfte über die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens, so haftet er für die daraus folgenden Schäden.

Im schlimmsten Fall sind dies die Kosten für Abriss und Neubau – wenn beispielsweise eine bereits erteilte Baugenehmigung nach erneuter Prüfung zurückgenommen wird. Auch bei vereinfachten Genehmigungsverfahren oder Genehmigungsfreistellungsverfahren muss die Planung sämtlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Das entsprechende Haftungsrisiko trägt der Architekt.

Baukostenrisiko

Eine der wesentlichen Anforderungen an Architekten ist eine solide Kostenplanung – und das von Anfang an. Bereits in der Grundlagenermittlung sind sie dazu verpflichtet, den wirtschaftlichen Rahmen für das Projekt abzustecken. Hierfür müssen sie die Vorstellungen und finanziellen Möglichkeiten des Bauherrn abfragen. Um Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, diese in den Architektenvertrag aufzunehmen. Wer sich zu spät mit dem möglichen Kostenrahmen befasst, geht bereits ein Haftungsrisiko ein: Wird erst bei der Kostenschätzung in der LPH 2 klar, dass der Planungsansatz das Budget des Bauherrn sprengt, haftet der Architekt für vergebliche Aufwendungen.

Darüber hinaus haften Planer für eine mangelhafte Kostenermittlung. Wie stark sie dabei ins Risiko gehen, hängt vor allem von den vertraglichen Vereinbarungen ab:

Mangelnde Aufklärung oder Falschberatung

Neben der Aufklärung über Baugrundrisiken treffen Architekten zahlreiche weitere Hinweis- und Aufklärungspflichten. Dazu zählen beispielsweise Hinweise, z.B. wann Fachplaner einzubinden sind. Vernachlässigt der Architekt diese Beratungspflicht und entsteht dadurch ein Schaden, weil der erforderliche Fachplaner nicht beauftragt wurde, ist er in der Haftung.

Ähnlich wie beim Baugrund gilt auch hier: Ignoriert der Bauherr wichtige Empfehlungen des Architekten, sollte deren Einhaltung schriftlich und begründet verlangt werden – nur so kann der Architekt im Streitfall nachweisen, dass er seine Aufklärungspflicht erfüllt hat.

Vorsicht bei der Beratung ist hingegen bei Rechtsthemen geboten. Von ihrer Tätigkeit als Architekt unabhängige Rechtsberatung dürfen Planer nicht erbringen. Dazu zählt etwa die Beratung zur Rechtswirksamkeit von Bauleitplanungs-Vorgaben oder die Unterstützung bei Widerspruchsverfahren. Hier sollten sie dem Bauherrn raten, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Haftungsrisiko in allen Leistungsphasen

Das Haftungsrisiko begleitet sämtliche Architektentätigkeiten. Zu jeder Zeit können Architekten Fehler unterlaufen, die zu einer Haftung führen: z.B. die falsche Bemessung des Grenzabstands, eine Fehleinschätzung zur Geschossigkeit, die Wahl eines ungeeigneten Abdichtungssystems, Fehler bei der Ausschreibung usw. Trotz genauen Arbeitens kann es versehentlich zu Fehlern kommen. Und diese werden nicht zwangsläufig in späteren Leistungsphasen erkannt und korrigiert.

Wurden mehrere Architekturbüros mit den unterschiedlichen Leistungsphasen beauftragt, so prüfen die Gerichte im Schadenfall, wer welchen Schuldanteil hat. Planer sind verpflichtet, die Leistungen ihrer Vorgänger zu kontrollieren, so dass oft auch das nachfolgende Büro mit in die Haftung gerät und der fällige Schadenersatz geteilt wird.

Versicherungsschutz bereits in der Vor- und Entwurfsplanung notwendig

Die Folgen vieler Planungsfehler zeigen sich erst während der Bauphase oder gar erst nach Fertigstellung des Gebäudes. Warum müssen Architekten dennoch von Anfang an Versicherungsschutz nachweisen? Dies liegt an einer Besonderheit der Berufshaftpflichtversicherung: Im Gegensatz zu Sachversicherungen kommt es bei ihr nicht darauf an, wann der Schaden eingetreten ist – sondern wann er erstmals verursacht wurde (Zeitpunkt des Verstoßes).

Führt ein Planungsfehler zu einem späteren Bauwerksschaden, hätte er meist in mehreren Leistungsphasen korrigiert werden können. Entscheidend ist hier aus Versicherungssicht, wann der Architekt sich zum allerersten Mal fehlerhaft verhalten hat. Oft ist dies bereits die Vorplanung. Versicherungsschutz ist daher von Beginn an notwendig. Schließt der Architekt die Berufshaftpflichtversicherung beispielsweise erst kurz vor Einreichen der Baugenehmigung ab, ein späterer Schaden lässt sich jedoch auf eine falsche Annahme in der Entwurfsplanung zurückführen, ist der Schaden nicht versichert.

Wer sich – etwa als Berufseinsteiger – zu spät um Versicherungsschutz bemüht, kann dies unter Umständen mit einer Rückwärtsversicherung „retten“. Allerdings ist dies nur begrenzt möglich (maximal ein Jahr rückwirkend).

Immer gut beraten: Bei Fragen zur Berufshaftpflichtversicherung für Architekten kontaktieren Sie uns gern oder nutzen Sie den unabhängigen Tarif-Vergleichsrechner.
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