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Honorarverzicht des Architekten – nur im Ausnahmefall möglich

von | 7. Jun. 2017

Immer häufiger kommt es vor, dass Architekten und Ingenieure in die Situation kommen, auf weiteres Honorar verzichten zu müssen. Beispielsweise wegen eines zu hohen Konkurrenzdrucks oder weil der Bauherr anbietet, auf die Geltendmachung von Mängeln zu verzichten, wenn der Architekt eine Honorarverzichtserklärung abgibt.

Dies kann für den Architekten allerdings gefährlich werden, insbesondere weil ein Honorarverzicht nicht ohne weiteres wieder rückgängig zu machen ist und weil es diesbezüglich keine einheitliche Rechtsprechung gibt. Darüber hinaus würde ein Honorarverzicht des Architekten die Mindestsatzregelung der HOAI unterschreiten, was insbesondere vor Abschluss der Tätigkeiten nicht zulässig ist. Es gibt allerdings Orientierungspunkte, nach denen der Architekt einschätzen kann, wann ihm Honorar zusteht und wann nicht.

Bedingungen für den Mindestsatz

Mindestsatzunterschreitungen kommen auch dann zustande, wenn der Architekt mit dem Bauherren ein Pauschalhonorar vereinbart und im Laufe des Bauvorhabens feststellt, dass das Honorar nicht ausreichend ist. Es stellt sich dann die Frage, ob der Architekt im Nachtrag höhere Honorarforderungen stellen kann oder nicht. Der BGH hat dazu Bedingungen aufgestellt. Nur wenn diese zur Gänze erfüllt sind, muss ein Architekt auf sein Honorar verzichten. Ist auch nur eine der Bedingungen nicht erfüllt, kann er den Mindestsatz verlangen:

  1. Der Architekt muss sich widersprüchlich verhalten haben, beispielsweise indem er sich zunächst bereit erklärt, unterhalb der Mindestsätze der HOAI zu arbeiten und dann doch nach den Mindestsätzen abrechnet.
  2. Der Bauherr hat auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertraut.
  3. Der Bauherr durfte auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen.
  4. Der Bauherr hat sich auf die Vereinbarung in einer Weise eingerichtet, die eine Differenzzahlung durch ein erhöhtes Honorar unzumutbar macht.

Es gibt seltene Fälle, in denen eine Unterschreitung der Mindestsatzregelung bereits bei der Auftragserteilung vereinbart werden kann und auch zulässig ist. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn Bauherr und Architekt in engen Beziehungen zueinander stehen, seien diese persönlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur.

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