Viele Bauherren vereinbaren mit ihren Planern Pauschalhonorare, um (vermeintliche) Kostensicherheit zu erreichen. Allerdings ist mit diesem „fixen“ Honorar nur der im Vertrag vereinbarte Leistungsumfang abgegolten. Trotz Pauschalhonorar lassen sich in etlichen Fällen Nachträge rechtfertigen, nämlich wenn sich der beauftragte Leistungsumfang ändert oder (seltener) die ursprüngliche Geschäftsgrundlage entfällt. In den folgenden Fällen können Architekten und Ingenieure ein höheres Honorar bzw. Nachträge fordern:
Änderung der Planungs- oder Überwachungsziele
Entscheidend ist, was im Vertrag als Leistungsziele und -umfang vereinbart ist. Wurden Flächenangaben oder ein bestimmtes Raumprogramm verbindlich festgelegt und ändert der Bauherr später seine Wünsche, kann dies eine Honorarerhöhung rechtfertigen.
Gerade in den frühen Leistungsphasen stellen Pauschalvereinbarungen jedoch ein hohes Risiko für Architekten dar. Hier sind viele Entscheidungen schlicht noch nicht getroffen, weshalb konkrete Angaben zu Qualitäten fehlen. Wie komplex und aufwändig die Planung ausfallen wird, ist oft schwer abzusehen. Steigen die Baukosten gegenüber der ursprünglichen Grobkostenschätzung, führt dies nicht zwangsläufig zu einer Anpassung des pauschalierten Planungshonorars – selbst wenn sich die Baukosten verdoppeln.
Zusätzliche Leistungen
Fordert der Bauherr Leistungen, die nicht Teil des ursprünglichen Planungsvertrags sind (z.B. eine Bauvoranfrage), so sind deren Kosten auch nicht vom Pauschalhonorar gedeckt. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es für beide Parteien wichtig, den Leistungsumfang vorab möglichst genau zu beschreiben. Architekten und Ingenieure sollten sich stets davor hüten, vagen Formulierungen à la „Alle erforderlichen Leistungen sind mit dem Pauschalhonorar abgegolten“ zuzustimmen.
Wiederholungsleistungen
Ändert der Bauherr im Projektverlauf die Nutzeranforderungen und muss der Architekt oder Ingenieur Planungsleistungen wiederholen, ist dies nicht vom Pauschalhonorar abgedeckt. Solche Wiederholungsleistungen sind in der Regel – wie auch bei einer Abrechnung nach HOAI – als Nachtrag gesondert zu vergüten.
Architekten und Ingenieure können als einige wenige Berufsgruppen eine Honorarrechtsschutz-Versicherung abschließen. Dies ist sinnvoll, denn Honorarstreitigkeiten gehören zu den häufigsten Auseinandersetzungen ihres Berufsstandes. Verzögert ein Auftraggeber die Zahlung oder weigert sich, wesentliche Planungsänderungen zu bezahlen, kann dies für sie schnell existenzbedrohend werden. Die Honorarrechtsschutz-Versicherung übernimmt in diesem Fall sämtliche Kosten des Gerichtsprozesses.
Störung der Geschäftsgrundlage
Eher selten können sich Architekten und Ingenieure auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen, um eine Honoraranpassung durchzusetzen. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, unvorhersehbar und gravierend geändert haben. Explodierende Kosten zählen nicht unbedingt dazu, denn dass sich die Baukosten erheblich ändern können, solange Entscheidungen zu Qualitäten noch ausstehen, ist vorhersehbar. Anders sieht es aus, wenn sich bestimmte Annahmen im Nachhinein als falsch erweisen, weil z.B. bei einem Sanierungsvorhaben erhebliche Schäden oder Kontaminationen übersehen wurden. Die Frage ist dabei stets, was als vereinbarte Geschäftsgrundlage gilt.
Ähnlich verhält es sich bei Planungs- und Bauzeitverzögerungen. Nur wenn sich beide Parteien verbindlich auf einen Terminplan geeinigt haben, kann die Architektin oder der Bauingenieur bei (erheblichen) Abweichungen verlangen, das Pauschalhonorar zu erhöhen, und seine höheren Kosten auch abrechnen.
Fazit
Je detaillierter die Leistungsbeschreibung ist, desto mehr Sicherheit bietet das Pauschalhonorar Bauherren wie Planern. Und desto weniger Streit um Nachträge ist zu befürchten. Für einen Komplettauftrag ab Leistungsphase 1 ist ein Pauschalpreis daher nicht zu empfehlen: Zu viele Fragen sind zu diesem Zeitpunkt noch offen.