Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 17. Januar 2023 klargestellt, dass die niedersächsischen Bauaufsichtsbehörden die Beseitigung von Schottergärten anordnen können. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. Januar 2022 (Az.: 4 A 1791/21) wurde abgelehnt. Damit wurde die Klage gegen eine bauaufsichtliche Verfügung der Stadt Diepholz, die auf die Beseitigung von Kies aus zwei Beeten gerichtet war, endgültig abgewiesen.
Was war passiert?
Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im Stadtgebiet Diepholz. Im Vorgarten haben sie zwei etwa 50 m² große Beete angelegt, die mit Kies bedeckt sind und in denen einzelne Pflanzen eingepflanzt sind. Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei den Beeten um Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) handelt. Nach dieser Vorschrift müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.
Die Grundstückseigentümer argumentierten, dass es sich bei den Beeten aufgrund der Anzahl und der Höhe der eingesetzten Pflanzen um Grünflächen handelt. Außerdem sei ihr Garten insgesamt ein ökologisch wertvoller Lebensraum. Dem folgte das Verwaltungsgericht Hannover sowie der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht.
Wie wurde entschieden?
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied, dass die Bauaufsichtsbehörde einschreiten kann, wenn nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 2 NBauO genügen. Bei den Beeten der klagenden Grundstückeigentümer handele es sich nicht um Grünflächen, sondern um Kiesbeete, in die punktuell Koniferen und Sträucher sowie Bodendecker eingepflanzt seien. Wesentliches Merkmal einer Grünfläche sei der „grüne Charakter“. Dies schließe Steinelemente nicht aus, wenn sie nach dem Gesamtbild nur untergeordnete Bedeutung hätten. Dass die insgesamt nicht überbauten Flächen eines Baugrundstückes nur „überwiegend“ Grünflächen sein müssten, so dass die Grünflächen hinter dem Haus der Kläger die Kiesbeete im Vorgarten erlauben würden, sei § 9 Abs. 2 NBauO nicht zu entnehmen.
Was bedeutet das Urteil?
Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist ein wichtiges Signal im Kampf gegen Schottergärten und für mehr Biodiversität in den Gärten. Schottergärten sind nicht nur ökologisch bedenklich, sondern können auch das Mikroklima negativ beeinflussen und zur Überhitzung von Städten beitragen. Daher ist es erfreulich, dass die Bauaufsichtsbehörden nun die Möglichkeit haben, gegen solche Gärten vorzugehen und ihre Beseitigung anzuordnen.
Es bleibt zu hoffen, dass sich das Urteil auch auf andere Bundesländer übertragen lässt und dazu beiträgt, dass Schottergärten zukünftig seltener anzutreffen sind. Gartenbesitzer sollten sich stattdessen für naturnahe Gestaltungsmöglichkeiten entscheiden, die zur Artenvielfalt beitragen und das Klima schonen. Dabei gibt es zahlreiche Optionen, wie zum Beispiel das Anlegen von Wildblumenwiesen, das Pflanzen von heimischen Sträuchern oder das Schaffen von Lebensräumen für Insekten und Vögel.
Insgesamt zeigt das Urteil, dass die Bauordnung ein wichtiges Instrument zur Förderung von ökologisch sinnvoller Gartengestaltung sein kann. Es bleibt zu hoffen, dass dieses Urteil auch in anderen Bundesländern Beachtung findet und dazu beiträgt, dass Schottergärten in Zukunft vermieden werden.
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