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Stufenverträge: Welche HOAI-Fassung ist anzuwenden?

von | 31. Mai. 2017

Stufenverträge sind insbesondere bei der Auftraggeberseite beliebt. Zwar umfassen sie grundsätzlich alle für das Bauvorhaben erforderlichen Leistungen, der Bauherr behält sich aber vor, die meist nach der HOAI gestaffelten Leistungsphasen nach und nach zu vergeben. Zum einen kann er so die Kosten besser im Blick behalten und zum anderen riskiert er nicht, sich kostenaufwendig vom Architekten trennen zu müssen, sollte das Verhältnis während der ersten Stufen bereits belastet werden. Normalerweise ist die weitere Beauftragung des Architekten bei einem Stufenvertrag entweder abhängig von einer Bedingung oder der Bauherr behält sich vor, weitere Entscheidungen später zu treffen.

Unsicherheiten des Stufenvertrags für den Architekten

Für Architekten bedeutet das im Umkehrschluss viel Unsicherheit. Er kann zunächst nicht wissen, ob er die weiteren HOAI-Leistungsphasen zeitlich sowie finanziell einplanen soll oder nicht. Das betrifft darüber hinaus die personellen Kapazitäten des Architekturbüros, die freigehalten werden müssten.

Auch stellt sich bei größeren Bauvorhaben, die immer wieder aus verschiedenen Gründen unterbrochen werden die Frage, wie lange der Architekt überhaupt zur Verfügung stehen soll. Es empfiehlt sich daher, eine Klausel in den Vertrag aufzunehmen, die die Bindung des Architekten an das Projekt zeitlich begrenzt.

Stufenverträge und die Vergütung nach den HOAI-Leistungsphasen

Dadurch, dass sich ein Stufenvertrag über einen längeren Zeitraum erstrecken kann, fällt oftmals auch eine Neuerung der HOAI in die Vertragslaufzeit. Es stellt sich dann die Frage, nach welcher Fassung der HOAI die einzelnen Leistungsphasen zu vergüten sind. Aktuell betrifft das die Fassungen von 2009 und 2013, wodurch sich erhebliche Unterschiede ergeben. Beispielsweise sieht die Fassung von 2013 im Gegensatz zu der von 2009 vor, dass bei Umbau und Modernisierung die Bewertung der mitzuverarbeitende Bausubstanz berücksichtigt werden muss.

Der BGH ist diesbezüglich zu dem Urteil gekommen, dass es sich bei den einzelnen Stufen um eigene Verträge handelt. Die Leistungsvergütung richtet sich somit nach derjenigen Fassung, die aktuell gültig ist und nicht nach jener, die bei Abschluss des Stufenvertrags gegolten hat. Dies bringt weitere rechtliche Aspekte für den Architekten mit sich – beispielsweise muss bei einer stufenweisen Beauftragung der Bauherr die einzelnen Leistungen auch stufenweise abnehmen. Auch die Honoraransprüche verjähren entsprechend pro Leistungsstufe.

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