Haben Sie noch offene Rechnungen aus dem Jahr 2019? Dann sollten Sie schnell handeln, damit Ihr Honoraranspruch nicht verfällt. Welche Forderungen betroffen sind und was Architekten und Ingenieure gegen eine Verjährung tun können:
Das Architektenhonorar verjährt grundsätzlich nach drei Jahren. Diese Frist beginnt zum Ende des Kalenderjahres, in dem – wie Juristen sagen – die Forderung „fällig“ wird, also wenn
- der Auftraggeber die Leistung abgenommen und
- er eine prüffähige Rechnung erhalten hat.
Honoraranspruch verjährt zum 31. Dezember
Ein Beispiel: Ein Bauingenieur übernimmt die Planung und Bauüberwachung für ein Wohnungsbauprojekt. Nach Projektende stellt er im Juni 2019 eine Schlussrechnung aus und der Bauherr nimmt die Leistungen ab. Ab diesem Zeitpunkt kann der Planer die Zahlung des Honorars verlangen, weshalb die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2019 zu laufen beginnt.
Trotz zweier Mahnungen zahlt sein Auftraggeber nicht. Stattdessen wirft dem Bauingenieur mangelhafte Leistungen vor, die zu Schäden am Bauwerk geführt hätten, und verweigert die Zahlung. Nun nähert sich das dritte Jahr dem Ende zu und der Honoraranspruch droht zum 31. Dezember 2022 zu verjähren. Was kann der Planer dagegen unternehmen?
Wirft der Bauherr dem Ingenieur oder der Architektin vor, Schäden verursacht zu haben, ist in jedem Fall die Berufshaftpflichtversicherung zu informieren – auch, wenn die Vorwürfe auf den ersten Blick haltlos erscheinen. Der Versicherer prüft die Schadenersatzansprüche und wehrt sie gegebenenfalls für den Planer ab.
So können Architekten und Ingenieure eine Verjährung verhindern
Folgende Möglichkeiten haben Architekten und Ingenieure, um die Verjährung einer Honorarforderung zu verhindern bzw. aufzuschieben:
- Gerichtliches Mahnverfahren: Der Planer kann beim Amtsgericht einen Mahnbescheid beantragen, der dem Schuldner direkt zugestellt wird. Dies hemmt die Verjährung so lange, bis der Bauherr das offene Honorar zahlt oder dem Mahnbescheid widerspricht.
- Klageerhebung: Auch eine Klage vor Gericht führt dazu, dass die Verjährungsfrist vorerst nicht weiterläuft. Oft können Planer nur in einem Gerichtsverfahren ihren Honoraranspruch letztlich durchsetzen.
- Verhandlungen: Nehmen beide Parteien (nachweislich) Verhandlungen über die offene Forderung auf, hemmt dies die Verjährung, ebenso wie ein Schlichtungsversuch bei der Schlichtungsstelle einer Architekten- oder Ingenieurkammer. Die Verjährungsfrist läuft jedoch weiter, sobald eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
- Anerkenntnis des Schuldners: Die für den Ingenieur oder das Planungsbüro beste Lösung ist, wenn der Auftraggeber seine Zahlungsschuld anerkennt, denn damit beginnt eine neue Verjährungsfrist. Das Anerkenntnis kann zum Beispiel durch schlüssiges Verhalten (z. B Zinszahlung, Sicherheitsleistung, Abschlagszahlung) erfolgen oder wenn beide Parteien vereinbaren, dass der Bauherr den geschuldeten Betrag in Raten abbezahlt.
Architekten und Ingenieure können als einige wenige Berufsgruppen eine Honorarrechtsschutz-Versicherung abschließen. Dies ist sinnvoll, denn Honorarstreitigkeiten gehören zu den häufigsten Auseinandersetzungen ihres Berufsstandes. Verzögert ein Auftraggeber die Zahlung oder weigert sich, wesentliche Planungsänderungen zu bezahlen, kann dies für sie schnell existenzbedrohend werden. Die Honorarrechtsschutz-Versicherung übernimmt in diesem Fall sämtliche Kosten des Gerichtsprozesses.
Wann verjähren Abschlagszahlungen?
Abschlagsforderungen verjähren zwar selbständig, ebenfalls mit einer dreijährigen Verjährungsfrist. Allerdings können Architekten und Ingenieure verjährte Abschlagsforderungen noch als Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufnehmen. Diese gilt als neue eigenständige Forderung. Somit sind die eigentlich verjährten Abschlagszahlungen noch nicht „verloren“.
Wer lange auf sein Geld wartet, kann Verzugszinsen verlangen
30 Tage nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnung gerät der Bauherr automatisch „in Verzug“ mit der Zahlung. Das hat zur Folge, dass das Planungsbüro berechtigt ist, ab sofort Verzugszinsen zu verlangen. Ist der Bauherr ein Verbraucher, muss der Planer ihn jedoch darauf in der Rechnung explizit hinweisen. Gerade wenn Architekten und Ingenieure jahrelang auf eine Zahlung warten müssen, erhöht sich der ausstehende Betrag durch die Verzugszinsen enorm. Ist ein Verbraucher betroffen, liegt der gesetzliche Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz, für Unternehmer liegt er sogar 9% über dem Basiszinssatz.
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