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Warum mit den Baustoffpreisen das Risiko aller Architekten steigt

von | 13. Mai. 2021

Die Baubranche schlägt Alarm: Lieferengpässe bei Materialien führen vielerorts zu Verzögerungen auf den Baustellen und Kostensteigerungen bei Bauprojekten. Die Bundesingenieurkammer zeigt sich besorgt angesichts des akuten Mangels an Holz, Beton, Zement, Stahl oder Dämmstoffen, während Bauherren mit ungeplanten Preissteigerungen kämpfen. Auch für Architekten und Fachplaner kann die Baukostenentwicklung Folgen haben – sogar dann, wenn sie selbst nur im Entwurf tätig sind.

1. Bauzeitverlängerung – Honorar für Mehraufwand?

Verzögert oder verlängert sich die Bauphase stark, steigt damit der Aufwand für die objektüberwachenden Architekten und Bauingenieure. Ob sie hierfür angemessen bezahlt werden, hängt insbesondere vom Architektenvertrag ab. Idealerweise enthält dieser eine Regelung für den Fall einer Bauzeitverlängerung (Bauzeitklausel). Wenn nicht, sollte er zumindest eine vorgesehene Bauzeit enthalten und der Planer muss zudem nachweisen können, welchen tatsächlichen Mehraufwand er hat. Die Chancen auf ein Zusatzhonorar stehen ohne Bauzeitklausel allerdings nicht allzu gut, die bisherige Rechtsprechung ist da bislang ausgesprochen zurückhaltend.

Übrigens ändern sich bei steigenden Baukosten nicht zwangsläufig die anrechenbaren Kosten des Architekten. Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, greift die HOAI und es ist nach den Kosten der Kostenberechnung aus der Leistungsphase 3 abzurechnen. Umplanungen oder Wiederholungsleistungen wirken sich hingegen selbstverständlich auf das Honorar aus.

2. Architekt für Kostenüberschreitung haftbar?

Zu den zentralen Vertragspflichten von Architekten gehört es, die Baukosten zu ermitteln und sie während der Planung und Ausführung zu kontrollieren. Steigen die Kosten unerwartet, muss er den Bauherren ungefragt darauf hinweisen und beraten, damit dieser angemessen reagieren kann. „Aus reinen marktbedingten Preissteigerungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für Fehler von Kostenermittlungen“, heißt es in einem Beitrag der AKNW. Wünscht der Bauherr eine Umplanung, um anderweitig Kosten einzusparen, ist § 10 HOAI zu beachten.

Kritisch wird es, wenn Architekt und Auftraggeber eine fixe Baukostenobergrenze oder gar eine Kostengarantie vereinbart haben. Gilt eine verbindliche Obergrenze, so kann es passieren, dass der Planer sein Honorar lediglich auf dieser Grundlage berechnen darf – auch wenn die tatsächlichen Baukosten höher liegen. War der Planer so unvernünftig und hat dem Bauherrn eine Kostengarantie gegeben, so muss er sämtliche Mehrkosten selbst ausgleichen. Die Haftpflichtversicherung greift in diesem Fall nicht.

3. Versicherungssumme ausreichend?

Ein Risiko, das alle Architekten, Bauingenieure und Fachplaner betrifft, ist das sogenannte „Spätschadenrisiko“: Ein Planungsfehler führt manchmal aufgrund der langen Haftungszeiten und jahrelanger Gerichtsverfahren erst nach 10 oder 15 Jahren zu einer Schadenersatzzahlung.

Damit können sogar reine Entwurfsarchitekten von steigenden Baustoffpreisen betroffen sein: Werden sie für einen lange zurückliegenden Planungsfehler haftbar gemacht, müssen sie die heutigen Kosten für Sanierung oder Abriss und Neubau tragen. Die Berufshaftpflichtversicherung zahlt nur bis zur Höhe der Deckungssumme, die zum Zeitpunkt des Planungsfehlers vereinbart war. Reicht diese nicht aus – etwa weil die Baukosten seitdem massiv gestiegen sind – müssen Planer die Restschuld aus ihrem Privatvermögen begleichen.

Überprüfen Sie daher Ihren Berufshaftpflichtversicherungsvertrag regelmäßig, ob die von Ihnen gewählten Versicherungssummen „zukunftsfähig“ sind!

Wenn Sie sich für Haftpflichtversicherungen für Architekten, Ingenieure oder Bauträger interessieren und mehr Informationen wünschen, dann kontaktieren Sie uns gern!

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