Wer sich als selbständiger Architekt oder freiberufliche Ingenieurin mit anderen zu einem Planungsbüro zusammenschließt, sollte sich gut überlegen, mit wem er dies tut. Und vor allem: wie. Denn die gewählte Rechtsform wirkt sich nicht nur auf Steuerfragen und Buchführungspflichten aus, sondern auch auf die persönliche Haftung.
„Jeder kümmert sich um seinen Kram, um rechtliche Fragen muss ich mir also keine Gedanken machen“ – diese Ansicht ist eine grobe Fehleinschätzung. Denn sobald zwei oder mehr Selbständige einen gemeinsamen beruflichen Zweck verfolgen, bilden sie damit automatisch eine GbR, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dies kann sogar stillschweigend, also ohne eine schriftliche Absichtserklärung erfolgen – und egal ob Sie als Architektin, Bauingenieur, Stadtplanerin, Statiker oder Innenarchitekt tätig sind.
Schnell und kostengünstig: die GbR
Der große Vorteil einer GbR liegt gerade dieser Einfachheit: Es ist weder ein Gesellschaftervertrag notwendig noch Mindestkapital oder ein Handelsregistereintrag. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts lässt sich somit ähnlich schnell und kostengünstig gründen wie ein Einzelunternehmen. Freiberufler wie Architekten und Ingenieure sind mit einer GbR nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet, eine einfache Einnahmeüberschussrechnung ist für das Planungsbüro ausreichend.
Die GbR-Gründer werden gleichberechtigte Geschäftsführer. Das bedeutet, dass für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist und sie das Planungsbüro gemeinschaftlich vertreten, außer sie vereinbaren im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung. Für Schulden gegenüber Kunden, Geschäftspartnern oder Lieferanten haften sie gemeinsam und uneingeschränkt, d. h. auch mit ihrem Privatvermögen.
Gesellschaftsvertrag für das Planungsbüro
Es ist sehr zu empfehlen, dass Architekten und Ingenieure für das gemeinsame Unternehmen einen schriftlichen Vertrag aufsetzen. Damit lassen sich beispielsweise folgende Fragen klären:
- Welchen Zweck verfolgt das Planungsbüro?
- Wie hoch sind die Anteile der einzelnen Gesellschafter an der GbR?
- Wie werden Gewinne und Verluste verteilt?
- Wer bringt welches (Sach-)Kapital in die Gesellschaft ein?
- Soll von der gemeinsamen Geschäftsführung abgewichen werden? (z.B. Vereinbarung einer Einzelgeschäftsführung)
- Wer leistet welche Arbeitszeit? Wie sind Urlaubs- und Krankheitszeiten geregelt?
- Können die Gründer Gesellschaftsanteile an Dritte übertragen?
- Wie kann ein Gesellschafter aus der GbR austreten und in welchen Fällen wird das gemeinsame Planungsbüro aufgelöst?
Rechtsform & Steuern für Architekten und Ingenieure
Auf das Geld, das die Gesellschafter privat entnehmen (Gewinnanteile), wird Einkommenssteuer fällig. Die GbR selbst ist in der Regel umsatzsteuerpflichtig und, falls eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, auch gewerbesteuerpflichtig. Architekten und Ingenieure werden oft als Freiberufler eingestuft, die kein Gewerbe anmelden müssen. Gründen sie ihr gemeinsames Planungsbüro als GbR, kann auch diese von der Gewerbesteuerpflicht befreit sein. Aber Achtung: Hierfür müssen alle Gesellschafter den Status des Freiberuflers besitzen. Sobald einer von ihnen Einkünfte, auch wenn sie noch so gering sein sollten, aus gewerblicher Tätigkeit erzielt, wird das gemeinsame Unternehmen gewerbesteuerpflichtig.
Alternative für Freiberufler: die Partnerschaftsgesellschaft
Freiberufliche Architekten und Ingenieure haben alternativ die Möglichkeit, eine Partnerschaftsgesellschaft zu gründen. Diese Rechtsform beruht im Wesentlichen auf den Grundlagen der GbR, steht jedoch ausschließlich Freiberuflern offen. Sie müssen zur Gründung einen Gesellschaftervertrag schließen und ihr Unternehmen ins Partnerschaftsregister eintragen lassen. Der Vorteil einer Partnergesellschaft (PartG) liegt in der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung: Sind nur einige Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, haften nur sie für daraus entstandene berufliche Fehler. Die unbeteiligten Partner haften in diesem Fall nicht mit ihrem Privatvermögen. Im Gegensatz zu Ärzten oder Rechtsanwälten, die diese Gesellschaftsform häufig nutzen, arbeiten Architekten und Ingenieure meist gemeinsam an denselben Aufträgen. Eine „einfache“ Partnerschaftsgesellschaft lohnt sich für sie in diesem Fall zumindest aus Haftungsgründen weniger.
Architekten und Ingenieure sollten stattdessen eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) in Erwägung ziehen. Diese noch recht junge Rechtsform hat einen großen Vorteil gegenüber der GbR und der Partnerschaftsgesellschaft (PartG): Bei Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Berufsausübung wird ausschließlich das Gesellschaftsvermögen herangezogen, nicht jedoch der mit dem Auftrag befasste Partner persönlich.