Wer sich als IT-Freiberufler mit anderen Freelancern zusammenschließt, sollte sich gut überlegen, mit wem er dies tut. Und vor allem: wie. Denn die gewählte Rechtsform wirkt sich nicht nur auf Steuerfragen und Buchführungspflichten aus, sondern auch auf die persönliche Haftung der IT-Experten.
„Jeder kümmert sich um seinen Kram, um rechtliche Fragen muss ich mir also keine Gedanken machen“ – diese Ansicht ist eine grobe Fehleinschätzung. Denn sobald zwei oder mehr Selbständige einen gemeinsamen beruflichen Zweck verfolgen, bilden sie damit automatisch eine GbR, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dies kann sogar stillschweigend, also ohne eine schriftliche Absichtserklärung erfolgen – und egal ob Sie als Programmierer, Entwickler, Web-Designer oder IT-Berater tätig sind.
Schnell und kostengünstig: die GbR
Der große Vorteil einer GbR liegt gerade dieser Einfachheit: Es ist weder ein Gesellschaftervertrag notwendig noch Mindestkapital oder ein Handelsregistereintrag. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts lässt sich somit ähnlich schnell und kostengünstig gründen wie ein Einzelunternehmen. Freiberufler sind mit einer GbR nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet, eine einfache Einnahmeüberschussrechnung ist ausreichend.
Die GbR-Gründer werden gleichberechtigte Geschäftsführer. Das bedeutet, dass für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist und sie das Unternehmen gemeinschaftlich vertreten, außer sie vereinbaren im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung. Für Schulden gegenüber Kunden, Geschäftspartnern oder Lieferanten haften die IT-Experten dann gemeinsam und uneingeschränkt, d. h. auch mit ihrem Privatvermögen.
Gesellschaftsvertrag für IT-Freiberufler
Es ist sehr zu empfehlen, dass IT-Freiberufler für das gemeinsame Unternehmen einen schriftlichen Vertrag aufsetzen. Damit lassen sich beispielsweise folgende Fragen klären:
- Welchen Zweck verfolgt das Unternehmen?
- Wie hoch sind die Anteile der einzelnen Gesellschafter an der GbR?
- Wie werden Gewinne und Verluste verteilt?
- Wer bringt welches (Sach-)Kapital in die Gesellschaft ein?
- Soll von der gemeinsamen Geschäftsführung abgewichen werden? (z.B. Vereinbarung einer Einzelgeschäftsführung)
- Wer leistet welche Arbeitszeit? Wie sind Urlaubs- und Krankheitszeiten geregelt?
- Können die Gründer Gesellschaftsanteile an Dritte übertragen?
- Wie kann ein Gesellschafter aus der GbR austreten und in welchen Fällen wird das gemeinsame Unternehmen aufgelöst?
Rechtsform & Steuern
Auf das Geld, das die Gesellschafter privat entnehmen (Gewinnanteile), wird Einkommenssteuer fällig. Die GbR selbst ist in der Regel umsatzsteuerpflichtig und, falls eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, auch gewerbesteuerpflichtig. IT-Freelancer wie Programmierer und Entwickler werden oft als Freiberufler eingestuft, die kein Gewerbe anmelden müssen. Gründen sie eine GbR, kann auch diese von der Gewerbesteuerpflicht befreit sein. Aber Achtung: Hierfür müssen alle Gesellschafter den Status des Freiberuflers besitzen. Sobald einer von ihnen Einkünfte, auch wenn sie noch so gering sein sollten, aus gewerblicher Tätigkeit erzielt, wird das gemeinsame Unternehmen gewerbesteuerpflichtig. (Ausführliche Informationen zur GbR und Steuern finden Sie u.a. bei der IHK Hamburg)
Alternative für IT-Freiberufler: die Partnerschaftsgesellschaft
IT-Freiberufler haben alternativ die Möglichkeit, eine Partnerschaftsgesellschaft zu gründen. Diese Rechtsform beruht im Wesentlichen auf den Grundlagen der GbR, steht jedoch ausschließlich Freiberuflern offen. Sie müssen zur Gründung einen Gesellschaftervertrag schließen und ihr Unternehmen ins Partnerschaftsregister eintragen lassen. Der Vorteil einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) liegt in der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung: Sind nur einige Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, haften nur sie für daraus entstandene berufliche Fehler. Die unbeteiligten Partner haften in diesem Fall nicht mit ihrem Privatvermögen. Im Gegensatz zu Ärzten oder Rechtsanwälten, die diese Gesellschaftsform häufig nutzen, arbeiten IT-Experten meist gemeinsam an denselben Aufträgen. Eine Partnerschaftsgesellschaft lohnt sich für sie in diesem Fall zumindest aus Haftungsgründen weniger.
Für Start-ups, die Kapital von Investoren erhalten wollen, ist weder eine GbR noch eine PartG geeignet. Aufgrund der persönlichen Haftung werden sich Investoren nicht an einer solchen Personengesellschaft beteiligen. Hierfür ist Gründung einer Kapitalgesellschaft (z.B. einer GmbH oder UG) notwendig.