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IT-Recht: Geheimhaltungsvertrag vor Projektvertrag

von | 27. Nov. 2019

Insbesondere auch für IT-Dienstleister ist eine Geheimhaltungsvereinbarung vor Beginn einer Zusammenarbeit unabdingbar. Sie schützt vertrauliche Informationen beziehungsweise internes Know-how davor, durch den Vertragspartner oder auch Mitarbeiter an Dritte weitergegeben zu werden. Das kann im Fall von IT-Unternehmen beispielsweise die jeweilige entwickelte Software oder Quellcodes betreffen. Bereits vor einer Projektanbahnung sollte daher ein entsprechender Geheimhaltungsvertrag beziehungsweise die Geheimhaltungsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement) aufgesetzt werden. Denn auch zu diesem frühen Zeitpunkt kann es zum Austausch sensibler Daten kommen.

Inhalt des Geheimhaltungsvertrags

Damit der Vertrag wirksam ist beziehungsweise bei einer etwaigen Gerichtsverhandlung Bestand hat, muss er bestimmte Punkte beinhalten.

  • Dazu gehört zunächst die Präambel, die unter anderem die im Vertrag benutzten Begriffe definiert, so dass eine einheitliche Verwendung sichergestellt ist.
  • Darüber hinaus müssen die vertraulichen Informationen näher bestimmt werden.
  • Gegebenenfalls kann es auch sinnvoll sein, diejenigen Informationen zu definieren, die explizit nicht als vertraulich gelten. Hier ist darauf zu achten, dass die Definitionen nicht zu weit gefasst werden.
  • Des Weiteren ist festzulegen, in welcher Form die Informationen, die für eine Projektanbahnung oder den Projektverlauf erforderlich sind, weitergegeben und gespeichert werden dürfen.
  • Auch was mit diesen Informationen nach Vertragsende passiert, regelt die Geheimhaltungsvereinbarung.
  • Unter Umständen können auch verschiedene Vertraulichkeitsstufen für verschiedene Informationen festgelegt werden.
  • Nicht zuletzt sollte der Vertrag eine Vertragsstrafe sowie die Vertragsdauer enthalten. Unabhängig von der Vertragsdauer muss die Geheimhaltungspflicht allerdings auf unbestimmte Zeit gelten.

Geheimhaltungsvertrag: mögliche Parteien

Die Geheimhaltungsvereinbarung kann zwischen unterschiedlichen Parteien geschlossen werden – nicht nur zwischen IT-Dienstleistern und Auftraggebern beziehungsweise kooperierenden Unternehmen. Ein weiteres Szenario ist die Vereinbarung zwischen IT-Dienstleister und Mitarbeitern, damit diese die Konsequenzen verstehen, die eine Weitergabe der Informationen nach sich zieht. Das gilt auch für Mitarbeiter, die aus dem Unternehmen ausscheiden, um das Risiko auszuschließen, dass vertrauliche Informationen einem neuen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

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