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Nacherfüllung oder Schadensersatz? Was IT-Experten wann leisten müssen (und was nicht)

von | 3. Jun. 2021

IT

Läuft ein IT-Projekt nicht so wie geplant oder ist das Ergebnis nur mäßig, ist Ärger vorprogrammiert. Viele Kunden suchen die Schuld dann beim IT-Dienstleister. Dabei ist es egal, ob der IT-Experte beratend tätig war, eine Website erstellt oder beim Kunden eine neue Software eingeführt hat. Wenn Auftraggeber unzufrieden sind, drohen IT-Freelancern und Unternehmen handfeste finanzielle Konsequenzen. Doch wann dürfen Kunden eigentlich Honorar vorenthalten oder Schadensersatz fordern? Und was hat es mit dem Recht auf Nacherfüllung auf sich?

Schadensersatz auch beim Dienstvertrag möglich

Welche Rechte und Pflichten IT-Freiberufler haben, hängt in erster Linie vom jeweiligen Vertrag ab. Handelt es sich um einen Dienstvertrag, schuldet der IT-Experte keinen konkreten Erfolg, sondern lediglich bestimmte Tätigkeiten – diese allerdings nach bestem Wissen und Stand der Technik. Wer gegen diese Grundsätze verstößt und falsch berät, schlecht programmiert oder ähnliches, behält zwar grundsätzlich seinen Honoraranspruch. Jedoch kann der Kunde vom IT-Dienstleister Schadensersatz fordern und diese Ansprüche auch mit dem Honorar aufrechnen. Zudem droht eine außerordentliche Kündigung des Dienstvertrags.

Noch schlimmer wird es, wenn der Auftraggeber Folgeschäden zu beklagen hat – zum Beispiel hohe Kosten um gelöschte Daten zu retten oder Umsatzverluste, weil die Buchungssoftware nicht planmäßig funktioniert. Unabhängig von der Vertragsart haften IT-Unternehmen und Freelancer für alle Schäden, die sie bei Dritten verursachen. Und die können selbst bei kleinen Aufträgen schnell hohe Summen erreichen. Auch die Verletzung von Urheberrechten oder vertraglichen Pflichten (z.B. Geheimhaltungs- oder Datenschutzvereinbarungen) kann zu teuren Schadensersatzforderungen führen.

Eine IT-Haftpflichtversicherung gehört daher zur Grundausstattung eines jeden selbständigen IT-Experten. Fehler können jedem einmal passieren – und gerade bei größeren Kunden oder komplexen Projekten kann eine kleine Unachtsamkeit gravierende Folgen haben.

Weitreichende Mängelhaftung beim Werkvertrag

Bei Werkverträgen muss der IT-Freiberufler Fehler noch nicht einmal selbst verschulden, um dafür haften zu müssen. Denn mit einem Werkvertrag verspricht der IT-Experte seinem Auftraggeber ein konkretes Ergebnis, zum Beispiel eine neue Website oder eine individuell programmierte Software. Wird das Werk nicht rechtzeitig fertig, weil ein wichtiger Mitarbeiter durch Krankheit ausfällt, oder ist es mangelhaft, weil ein Subunternehmer schlecht gearbeitet hat, so haftet dennoch das IT-Unternehmen, das den Werkvertrag mit dem Kunden geschlossen hat. Der Auftraggeber profitiert von umfangreichen und verschuldensunabhängigen Gewährleistungsrechten.

Entspricht das fertige Werk nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder lässt es sich nicht für den geplanten Verwendungszweck nutzen, so liegt ein Sachmangel vor. Der Kunde kann vom IT-Experten dann eine Nacherfüllung verlangen. Das bedeutet, der IT-Unternehmer oder Freelancer muss das Werk auf eigene Kosten nachbessern oder es erneut (aber diesmal mangelfrei) erstellen. Nur wenn die Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, kann er sie verweigern.

Wenn die Nacherfüllung scheitert

Eine Weigerung führt allerdings – ebenso wie eine fehlgeschlagene Nacherfüllung – dazu, dass der Auftraggeber weitere Rechte wahrnehmen kann, nämlich:

  • das Recht zur Selbstvornahme – Kunde lässt die Mängel selbst beseitigen und stellt die Kosten dem Unternehmer in Rechnung
  • das Recht auf Minderung der Vergütung
  • den Anspruch auf Schadensersatz
  • das Recht zum Rücktritt vom Vertrag (was für den IT-Unternehmer einen Totalverlust bedeutet und daher nur bei wesentlichen Mängeln erlaubt ist)

Neben Sachmängeln gibt es immer wieder Rechtsmängel, die zu Schadensersatzansprüchen führen. Gerade beim Erstellen von Software müssen IT-Experten dringend auf die Rechte Dritter achten. Flattert dem Kunden später eine Abmahnung ins Haus und darf er das Produkt nicht weiter nutzen, wird er seinen Schaden an den verantwortlichen IT-Dienstleister weiterreichen.

So sichern sich IT-Freiberufler ab

Komplexe Verträge, Urheberrecht, DSGVO und teils rasante technologische Entwicklungen – das IT-Umfeld birgt für alle Selbständigen erhebliche Risiken. Haftungsbeschränkungen sind nur in sehr engem Rahmen möglich. Eine Sorge weniger haben Freiberufler und Dienstleister mit einer guten IT-Haftpflichtversicherung. Sie profitieren von passivem Rechtsschutz (d.h. der Versicherer wehrt ungerechtfertigte Ansprüche für sie ab) und sichern sich gegen existenzbedrohende Schadensersatzansprüche ab. Dank einer “All-Risk-Deckung” sind alle denkbaren Risiken eines IT-Spezialisten versichert. Mit unserem Tarifrechner können Sie in wenigen Minuten ihre Beiträge für eine passgenaue Haftpflichtversicherung ermitteln.

Als unabhängiger Makler steht Ihnen bpa gern bei Fragen zur IT-Haftpflichtversicherung zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!

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