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Riester-Rente

Die Riester-Rente ist für viele Personengruppen eine ausgezeichnete Form der zusätzlichen Altersvorsorge. Egal ob über Zulagen oder durch Steuerersparnis, der Staat beteiligt sich aktiv an Ihrer Vorsorge.

Selbstständige und Freiberufler, deren Ehepartner in einem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis beschäftigt sind, können über ihre Partner einen indirekten Förderanspruch erwerben, wenn diese einen Riestervertrag besparen.

Staatlich gefördert in den Ruhestand

Altersvorsorge / Riester-Rente / Überblick - bau-plan-asekurado

Jeder Zulagenberechtigte erhält 175 € Grundzulage. Zusätzlich werden für jedes Kind, das vor 2008 geboren wurde, 185 € und für jedes Kind, das ab 2008 geboren wurde, 300 € zugezahlt – und das jedes Jahr. Die Kinderzulage wird so lange gezahlt, wie Sie Kindergeld erhalten.

Junge Sparer (bis 25 J.) mit eigenem Riester-Vertrag erhalten zusätzlich einen einmaligen „Berufseinsteigerbonus“ in Höhe von 200 €.

Grundzulage 175 €
Kinderzulage 185 € (Kinder vor 2008geboren) bzw. 300 € (Kinder ab 2008 geboren)
Sparleistung 4% des Einkommens, mind. 60 € p.a.
Förderfähiger Höchstsparbeitrag 2.100 € p.a
Einmaliger Bonus für Berufseinsteiger (bis 25 J.) 200 €

Wer kann „riestern“?

Man unterscheidet zwischen unmittelbar und mittelbar Zulagenberechtigten. Nur wer zu einem dieser Personenkreise zählt, kann in den Genuss der staatlichen Förderung kommen.

Voraussetzung für die volle Förderung ist aber, dass der Zulagenberechtigte einen Mindesteigenbeitrag in Höhe von 4% seines rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres (max. 2.100 €) abzüglich der Zulagen, einzahlt. Der Sockelbeitrag beträgt 60 € im Jahr.

Natürlich können Sie Ihren Riester-Vertrag auch mit weniger als den genannten 4% besparen. Die Zulagen werden dann automatisch anteilig gekürzt.

Unmittelbar zulagenberechtigt sind grundsätzliche alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind bzw. Entgeltpunkte „erwerben“, wie z. B.:

  • Arbeitnehmer
  • Pflichtversicherte Selbstständige / Landwirte
  • Arbeitslose, Bezieher von Krankengeld
  • Personen im Erziehungsurlaub oder die einen Angehörigen im Haushalt pflegen
  • Behinderte in Werkstätten
  • Geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufgestockt wird
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld (sofern vorher pflichtversichert)
  • Vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen
  • sowie
  • Beschäftigte im öffentl. Dienst
  • Beamte, Richter, Berufssoldaten und
  • arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Mittelbar zulagenberechtigt sind Ehepartner der unmittelbar Zulagenberechtigten, sofern sie nicht selbst zu den oben genannten Personen gehören. Auch hier gilt der Sockelbeitrag von 60 € im Jahr.

Nicht zulagenberechtigt sind

  • Nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige
  • Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (Apotheker, Ärzte, Tierärzte und Architekten)
  • Versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte
  • Altersrentner
  • Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Studenten, die nicht versicherungspflichtig sind

Lohnt sich ein Riester-Vertrag?

Dass sich der Abschluss eines Riester-Vertrags durchaus lohnt, zeigen die folgenden Rechenbeispiele:

Beispiel 1

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Von den 1.200 €, die in den Riester-Vertrag eingezahlt werden, muss der Versicherte lediglich 725 € selbst aufbringen. Die zusätzlichen 475 € „bezuschusst“ der Staat (Förderquote: 39,58 %). Fließen über 35 Jahre monatlich 100 € in den Riester-Vertrag, kann mit einer garantierten Rente in Höhe von 195 € bzw. 390 € inkl. Überschüssen gerechnet werden.*

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Beispiel 2

Alleinstehende mit einem Bruttojahresgehalt ab 16.800 € und Verheiratete ohne Kinder ab 32.000 € erzielen aus dem Sonderausgabenabzug einen Steuervorteil, der die Zulagen übersteigt.

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Von den 1.600 €, die in den Riester-Vertrag eingezahlt werden, muss der Versicherte lediglich 1.054€ selbst aufbringen. Die zusätzlichen 546 € „bezuschusst“ der Staat (Förderquote: 34,13 %).

Fließen über 35 Jahre monatlich 130 € in den Riester-Vertrag, kann mit einer garantierten Rente in Höhe von 290 € bzw. 580 € inkl. Überschüssen gerechnet werden. *

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* Annahmen für die Berechnung: 35 Jahre Laufzeit des Riester-Vertrages, keine Zusatzversicherungen im Vertrag eingeschlossen, „klassische“ Anlage des Sparbeitrages im Deckungsstock des Versicherers, dynamische Rentenbezugsform, Überschüsse können grundsätzlich nicht garantiert werden.

Welche steuerlichen Vorteile bietet die Riester-Rente?

Bei Zahlung des vollen Eigenbeitrags ist es in vielen Fällen möglich, über die Zulagen hinaus zusätzliche steuerliche Vorteile zu erzielen.  

Die geleisteten Altersvorsorgebeiträge – zuzüglich der zustehenden Zulagen – können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei der Veranlagung prüft das Finanzamt dann automatisch, ob es bei den Zulagen bleibt oder ob zusätzlich noch eine Steuerersparnis zu gewähren ist (sog. Günstigerprüfung).

Bei der Günstigerprüfung wird zunächst die fiktive Steuerersparnis durch Abzug der kompletten Beiträge und Zulagen als Sonderausgaben berechnet. Ist die berechnete Steuerersparnis geringer als die gewährten Zulagen, wird keine zusätzliche Steuerersparnis ausgelöst. Übersteigt die Steuerersparnis die gewährten Zulagen, wird zusätzlich zu den Zulagen die Differenz zwischen Zulagen und Steuerersparnis über die Einkommensteuererklärung erstattet.

Wohn-Riester

Sparer, die bereits „riestern“, dürfen seit 2010 das angesparte Kapital komplett für den Kauf oder Bau einer selbstgenutzten Immobilie einsetzen (sog. Wohn-Riester). Auch Teilentnahmen sind möglich. Anders als bei herkömmlichen Riester-Verträgen wandern die steuerbegünstigten Beiträge und Zulagen nicht auf ein Sparkonto, sondern fließen in die Tilgung des Darlehensvertrags.

Besteuerung im Alter

Die Rentenzahlungen sind später mit dem persönlichen Steuersatz als Rentner voll zu versteuern. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung fallen aber keine Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KvdR) auf die Auszahlungen an.

Beim Wohn-Riester gibt es keine monatliche Rente, die besteuert werden könnte. Es wird stattdessen ein fiktives Konto für den „Wohn-Riesterer“ angelegt, das so genannte Wohnförderkonto. Auf diesem werden die staatlich geförderten Tilgungsleistungen und die darauf gewährten Zulagen sowie ggf. der Betrag, der aus einem Riester-Sparvertrag zum Wohn-Riestern entnommen wurde, erfasst. Der gewährte Vorteil muss im Rentenalter versteuert werden (nachgelagerte Besteuerung).

Wissenswertes

  • Die Anlage Ihres Sparbeitrages kann „klassisch“, fondsgebunden oder gemischt erfolgen.
  • Der Beitrag kann von Ihnen flexibel erhöht oder gesenkt werden – so können Sie den Vertrag immer optimal besparen. Allerdings werden die Zulagen gekürzt, wenn Sie weniger als 4% Ihres Einkommens einzahlen.
  • Alle eingezahlten Beiträge und Zulagen stehen garantiert zur Verrentung zur Verfügung.
  • Ein Rentenbezug ist bereits im Alter von 62 Jahren möglich.
  • Die Leistung erfolgt in Form einer lebenslangen Rente.
  • 30% des vorhandenen Guthabens können zu Rentenbeginn auf einmal entnommen werden.
  • Der Vertrag kann im Todesfall förderunschädlich auf den eigenen Riester-Vertrag des Ehepartners übertragen werden.
  • Nach Rechtsprechung des BGH ist Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten in der Ansparphase unpfändbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Sparbeiträge im Zeitpunkt der Pfändung tatsächlich gefördert worden sind oder zumindest der Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt wurde und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen. In der Rentenphase kann jedoch der Teil der Versicherungsleistung gepfändet werden, der über den Pfändungsfreigrenzen liegt.
  • Um Ihre Altersvorsorge nicht zu gefährden, ist eine Abtretung oder Beleihung des Vertrages nicht möglich.

Wichtig für Mütter und Väter

Bei der deutschen Rentenversicherung (DRV/GRV) erhält ein Elternteil (grundsätzlich die Mutter) drei Pflichtbeitragsjahre als Kindererziehungszeiten gutgeschrieben.

Spätestens nach Ablauf dieser 36 Monate, ab Geburt Ihres Kindes, müssen Sie die Anerkennung der Kindererziehungszeiten (Formular V800) bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Andernfalls streicht Ihnen die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die in dieser Zeit erhaltenen Zulagen rückwirkend!

Außerdem erhält dasselbe Elternteil je Kind grundsätzlich 10 Jahre Wartezeit als sog. Kinderberücksichtigungszeiten gutgeschrieben. Diese können für die spätere Inanspruchnahme einer vorzeitigen abschlagsfreien Altersrente entscheidend sein.

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