Private Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung bietet für Sie und Ihre Familie nur eine Grundversorgung – bei laufend steigenden Beiträgen und mit oft unerwarteten Zuzahlungen für Medikamente, Hilfsmittel oder Zahnersatz. Eine private Krankenversicherung stellt insbesondere für Selbständige eine attraktive Alternative dar.
Was bietet die private Krankenversicherung?
Highlights
- Beitragsgestaltung individuell je nach Tarif
- Freie Tarifwahl, individuelle Zusammenstellung des Versicherungsschutzes
- Beitragsberechnung für Single mit hohem Einkommen vorteilhaft
- Freie Arztwahl, auch Privatärzte
- Bessere Behandlung, da die Ärzte mehr Geld bekommen
- Stationäre Behandlung im Einbettzimmer / Chefarzt, je nach Tarif
- Kostenübernahme Heilpraktiker, je nach Tarif
- Relativ hohe Kostenerstattung bei Zahnersatz, je nach Tarif
- Beitragsrückerstattung bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen
- Weltweiter Krankenschutz, je nach Tarif
Mit einem zusätzlichen Krankentagegeld können Sie einen Verdienstausfall aus beruflicher Tätigkeit bei längerer 100%iger Arbeitsunfähigkeit absichern. Zusätzlich kann wahlweise folgendes versichert werden:
- Krankenhaus- und Pflegetagegelder
- Tarife, die keine Begrenzung auf die Gebührenordnung vorsehen oder eine Beitragsfreistellung bei längerem Krankenhausaufenthalt beinhalten
- Spezielle Tarife für Kinder, Schüler und Studenten
Schadenbeispiele
Für wen ist die Versicherung?
Grundsätzlich kann sich jeder selbstständig oder freiberuflich Tätige und auch Beamte ohne Einkommensgrenze privat versichern.
Der Wechsel für Arbeitnehmer ist nach erstmaligem Überschreiten der gesetzlich vorgeschriebenen Einkommensgrenze möglich. Der Wechsel ist möglich, wenn das Brutto-Jahreseinkommen in 2023 über 66.600 € liegt. Das entspricht einem Monatsgehalt von 5.550 € bei 12 Gehältern.
Was ist zu beachten?
- Risikozuschläge oder Ausschlüsse von Leistungen bei Vorerkrankungen möglich
- Jedes Familienmitglied zahlt eigenen Monatsbeitrag
- Beitragszahlungspflicht, auch bei längerer Krankheit über 6 Wochen
- Wechsel der Krankenversicherung nur eingeschränkt möglich, z.B. bei Vorerkrankungen
- Keine Beitragsfreiheit während Mutterschafts- und Erziehungsurlaub
- Summenbegrenzung bei Zahnersatz in den ersten Jahren möglich
- Keine Übernahme der Unterkunftskosten bei Kuraufenthalten
- Drei- bzw. achtmonatige Wartezeit, wenn z.B. keine Vorversicherung vorliegt und keine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde
- Ggf. keine Übernahme der Auslandsrücktransportkosten (je nach Tarif)
- Rechnungen müssen in einem bestimmten Rahmen vorbezahlt werden
- Rechtstreitigkeiten werden kostenpflichtig vor dem Zivilgericht durchgeführt
Wonach richten sich die Beiträge?
- Die private Krankenversicherung kalkuliert risikogerechte Beiträge. Diese sind abhängig vom gewählten Leistungsumfang.
- Im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenkassen, die einen vom Einkommen abhängigen Solidarbeitrag erheben, richten sich die Beiträge der Privaten Krankenversicherung nach der versicherten Leistung – in Abhängigkeit vom Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand zu Beginn der Versicherung.
- Dieses Äquivalenzprinzip soll sicherstellen, dass Gruppen mit gleichen Risiken dieselben Beiträge zahlen, die dann auch ausreichen, die in dieser Gruppe anfallenden Versicherungsleistungen zu erbringen.
Ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich?
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres krankenversicherungspflichtig werden, bleiben krankenversicherungsfrei, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren.
Wer allerdings keine Krankenversicherung hat und der gesetzlichen Krankenversicherung zuordenbar ist oder zuletzt in der GKV versichert war, muss wieder aufgenommen werden. Aber er muss damit rechnen, dass die Krankenkasse Beiträge rückwirkend zum April 2007 von ihm verlangt, da ab dieser Zeit die Versicherungspflicht in der GKV begonnen hat.
Für Arbeitnehmer ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nur möglich, wenn ihr Bruttoverdienst unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 66.600 € fällt. Ist dies der Fall, ist der Arbeitnehmer wieder pflichtversichert, aber auch hier gibt es Ausnahmen, z. B. wenn der Arbeitnehmer schon ab dem 31.12.2002 in der privaten Krankenversicherung versichert war. Dann gilt für diesen Arbeitnehmer, dass er im Jahr 2023 unter 59.850 € Bruttoverdienst haben muss, damit er wieder pflichtversichert wird.